Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend die Anforderungen an Sportboote und Wassermotorräder (Sportbooteverordnung 2015 ? SpBV 2015)

41. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend die Anforderungen an Sportboote und Wassermotorräder (Sportbooteverordnung 2015 ? SpBV 2015) Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Maschinen ? Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG ? MING, BGBl. I Nr. 77/2015, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1. Zweck, Umsetzung von EU-Recht
§ 2. Geltungsbereich
§ 3. Begriffsbestimmungen
§ 4. Grundlegende Anforderungen
§ 5. Nationale Bestimmungen für die Schifffahrt
§ 6. Freier Warenverkehr
2. AbschnittPflichten der Wirtschaftsakteure
§ 7. Pflichten der Hersteller
§ 8. Bevollmächtigte
§ 9. Pflichten der Einführer
§ 10. Pflichten der Händler
§ 11. Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
§ 12. Pflichten der privaten Einführer
§ 13. Identifizierung der Wirtschaftsakteure
3. AbschnittKonformität des Erzeugnisses
§ 14. Konformitätsvermutung
§ 15. EU-Konformitätserklärung und Erklärung gemäß Anhang III
§ 16. Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
§ 17. Erzeugnisse, für die die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist
§ 18. Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
4. AbschnittKonformitätsbewertung
§ 19. Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren
§ 20. Entwurf und Bau
§ 21. Abgasemissionen
§ 22. Geräuschemissionen
§ 23. Begutachtung nach Bauausführung
§ 24. Zusätzliche Anforderungen
§ 25. Technische Unterlagen
5. AbschnittNotifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
§ 26. Informationspflichten der notifizierenden Behörde
§ 27. Anforderungen an notifizierte Stellen
§ 28. Konformitätsvermutung
§ 29. Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen
§ 30. Notifizierungsverfahren
§ 31. Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen
§ 32. Änderungen der Notifizierungen
§ 33. Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen
§ 34. Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit
§ 35. Meldepflichten der notifizierten Stellen
§ 36. Koordinierung der notifizierten Stellen
6. AbschnittÜberwachung der Erzeugnisse
§ 37. Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Erzeugnisse
§ 38. Verfahren zur Behandlung von Erzeugnissen, mit denen eine Gefahr verbunden ist
§ 39. Formale Nichtkonformität
§ 40. Berichterstattung
7. AbschnittInkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 41. Inkrafttreten
§ 42. Übergangsbestimmungen
§ 43. Sprachliche Gleichbehandlung

Verzeichnis der Anhänge

Anhang I Grundlegende Anforderungen
Anhang II Bauteile für Wasserfahrzeuge
Anhang III Erklärung des Herstellers oder des Einführers des unvollständigen Wasserfahrzeugs (§ 6 Absatz 2)
Anhang IV EU-Konformitätserklärung
Anhang V Gleichwertige Konformität auf der Grundlage der Begutachtung nach Bauausführung (Modul PCA)
Anhang VI Ergänzende Anforderungen bei Anwendung von Modul A1 (Interne Fertigungskontrolle mit überwachten Erzeugnisprüfungen) (§ 24 Absatz 2)
Anhang VII Prüfung der Produktion auf Übereinstimmung mit den Abgas- und Lärmvorschriften
Anhang VIII Ergänzendes Verfahren bei Anwendung von Modul C (Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle)
Anhang IX Technische Unterlagen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zweck, Umsetzung von EU-Recht

§ 1. (1) Zweck dieser Verordnung ist es, sicherzustellen, dass die in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse nur dann in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen der in Abs. 2 genannten Richtlinie entsprechen, die ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie in Bezug auf Güter und für die Umwelt gewährleisten und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts garantieren.

(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 90 in österreichisches Recht umgesetzt.

(3) Als Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung gelten Wasserfahrzeuge gemäß § 3 Z 1 einschließlich der für diese bestimmten Antriebsmotoren und Bauteile im Sinne des § 2 Abs.1.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse:

1. Sportboote und unvollständige Sportboote;
2. Wassermotorräder und unvollständige Wassermotorräder;
3. in Anhang II aufgeführte Bauteile, wenn sie selbstständig auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden (nachstehend ?Bauteile?);
4. Antriebsmotoren, die bei Wasserfahrzeugen angebaut bzw. eingebaut sind oder speziell für den Anbau an bzw. Einbau in diese Fahrzeuge bestimmt sind;
5. bei Wasserfahrzeugen angebaute bzw. eingebaute Antriebsmotoren, an denen ein größerer Umbau des Motors vorgenommen wird;
6. Wasserfahrzeuge, bei denen ein größerer Umbau vorgenommen wird;
7. Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter- oder Sport- und Freizeit-Schulungszwecke verwendet werden können, sofern sie auf dem Unionsmarkt für Freizeitzwecke in Verkehr gebracht werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Erzeugnisse:

1. hinsichtlich der in Anhang I Teil A aufgeführten Anforderungen für Entwurf und Bau:
a) ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderbooten und Trainingsruderbooten;
b) Kanus und Kajaks, die für den Vortrieb ausschließlich durch Muskelkraft ausgelegt sind, sowie Gondeln und Tretboote;
c) Surfbretter, die ausschließlich für den Vortrieb durch Wind ausgelegt sind und von einer oder mehreren stehenden Personen bedient werden;
d) Surfbretter;
e) historische Original-Wasserfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;
f) Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;
g) für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, sofern sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;
h) Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Abs. 1 Z 7;
i) Tauchfahrzeuge;
j) Luftkissenfahrzeuge;
k) Tragflügelboote;
l) Wasserfahrzeuge mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas betrieben werden;
m) Amphibienfahrzeuge, d. h. auf Rädern oder Gleisketten fahrende Kraftfahrzeuge, die sowohl im Wasser als auch auf Land betrieben werden können;
2. hinsichtlich der in Anhang I Teil B aufgeführten Anforderungen für Abgasemissionen:
a) bei folgenden Erzeugnissen eingebaute oder speziell zum Einbau bestimmte Antriebsmotoren:
aa) ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge;
bb) Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;
cc) Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Abs. 1 Z 7;
dd) Tauchfahrzeuge;
ee) Luftkissenfahrzeuge;
ff) Tragflügelboote;
gg) Amphibienfahrzeuge, d.h. auf Rädern oder Gleisketten fahrende Kraftfahrzeuge, die sowohl im Wasser als auch auf Land betrieben werden können;
b) Originalmotoren und einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Antriebsmotoren, die nicht in Serie hergestellt wurden und in Wasserfahrzeugen gemäß Z 1 lit. e oder g eingebaut sind;
c) für den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;
3. hinsichtlich der in Anhang I Teil C aufgeführten Anforderungen für Geräuschemissionen:
a) alle in Z 2 genannten Wasserfahrzeuge;
b) für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

1. ?Wasserfahrzeug?: Sportboote oder Wassermotorräder;
2. ?Sportboot?: sämtliche Wasserfahrzeuge ? unabhängig von der Antriebsart und unter Ausschluss von Wassermotorrädern ? mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind;
3. ?Wassermotorrad?: für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte Wasserfahrzeuge mit weniger als 4 m Rumpflänge, die einen Antriebsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu konzipiert sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;
4. ?für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge?: Wasserfahrzeuge, die überwiegend von ihrem künftigen Verwender für den Eigengebrauch gebaut werden;
5. ?Antriebsmotor?: alle direkt oder indirekt zu Antriebszwecken genutzten Fremd- oder Selbstzündungs-Verbrennungsmotoren;
6. ?größerer Umbau des Motors?: einen Umbau des Antriebsmotors, der möglicherweise dazu führt, dass der Motor die in Anhang I Teil B angegebenen Emissionsgrenzwerte überschreitet, oder der die Motornennleistung um mehr als 15 % erhöht;
7. ?größerer Umbau des Wasserfahrzeugs?: einen Umbau des Wasserfahrzeugs, bei dem die Antriebsart des Wasserfahrzeugs geändert wird, der Motor einem größeren Umbau unterzogen wird oder das Wasserfahrzeug in einem Ausmaß verändert wird, dass es die in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Umweltanforderungen möglicherweise nicht erfüllt;
8. ?Antriebsart?: das Verfahren, mit dem das Wasserfahrzeug angetrieben wird;
9. ?Motorenfamilie?: eine vom Hersteller eingeteilte Gruppe von Motoren, die aufgrund ihrer Bauart ähnliche
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