Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz im Rahmen von MINUSMA nach Mali entsendeten Personen (MINUSMA-Verordnung)

441. Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz im Rahmen von MINUSMA nach Mali entsendeten Personen (MINUSMA-Verordnung) Auf Grund des § 6a Abs. 3 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Aufgaben

§ 1. Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG nach Mali im Rahmen der ?Multidimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali? (MINUSMA) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach den Resolutionen des Sicherheitsrates 2100 (2013) vom 25. April 2013 und 2227 (2015) vom 29. Juni 2015, einer völkerrechtlichen Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und Mali (?VN-Mali Status of Forces Agreement?) vom 1. Juli 2013 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere

1. die Stabilisierung wichtiger Bevölkerungszentren,
2. die Unterstützung Malis bei der Wiederherstellung der staatlichen Autorität,
3. die Unterstützung bei der Förderung des nationalen politischen Dialogs und des Wahlprozesses,
4. der Schutz von Zivilpersonen und des Personals der Vereinten Nationen,
5. die Schaffung eines sicheren Umfelds für die Leistung von humanitärer Hilfe und für die Rückkehr der Binnenvertriebenen und der Flüchtlinge und
6. die Unterstützung und Überwachung der bestehenden Waffenstillstandsabkommen.

Befugnisse und Mittel

§ 2. (1) Die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung die Daten erforderlich sind. Diese Ermächtigung betrifft auch sensible Daten.

(2) Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach § 1 geben.

(3) Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils...

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