Verordnung des Bundeskanzlers über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2016 (Ergänzungszulagenverordnung 2016 ? ErgZV 2016)

436. Verordnung des Bundeskanzlers über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2016 (Ergänzungszulagenverordnung 2016 ? ErgZV 2016) Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird verordnet:

§ 1. Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2016

1. für Beamtinnen und Beamte 882,78 ? und erhöhen sich für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 440,80 ? und für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach § 25 Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 136,21 ?;
2. für den überlebenden Ehegatten 882,78 ? und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine
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