Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes über die Verwendung der Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen

414. Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes über die Verwendung der Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen

Auf Grund des § 127 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird verordnet:

§ 1. Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen, die gemäß § 92 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, über Beamtinnen und Beamte aus dem Planstellenbereich des Rechnungshofes verhängt worden sind, sind unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zur Linderung von Notlagen, in die Beamtinnen und Beamte aus diesem...

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