Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationspflichten für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung (Krankenversicherung Informationspflichtenverordnung ? KV-InfoV)

374. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationspflichten für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung (Krankenversicherung Informationspflichtenverordnung ? KV-InfoV) Auf Grund des § 255 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 ? VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Regelungsgegenstand

§ 1. Diese Verordnung legt ausgewählte Mindestinhalte der Informationen fest, die Versicherungsunternehmen gemäß § 255 Abs. 1 und 2 VAG 2016 an Versicherungsnehmer zu richten haben.

Vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich der Leistungen des Versicherungsunternehmens

§ 2. (1) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß § 255 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 über die versicherten Risiken und allfälligen Wartezeiten zu informieren.

(2) Im Zusammenhang mit der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß § 255 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 hat ein konkreter Hinweis auf

1. die gesetzlichen und allgemein zur Anwendung kommenden vertraglichen Risikoausschlüsse zu erfolgen und es ist darauf hinzuweisen, falls die Informationen nicht abschließend sind;
2. die im Versicherungsschein möglicherweise enthaltenen individuellen Risikoausschlüsse und Wartezeiten aufgrund der individuellen Risikosituation des Versicherten zu erfolgen. Der Versicherungsnehmer ist deutlich auf sein Widerspruchsrecht gemäß § 5 Versicherungsvertragsgesetz ? VersVG, BGBl. Nr. 2/1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015, und die daraus für den Versicherungsnehmer resultierenden Konsequenzen hinzuweisen.

Vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich der Voraussetzungen und Modalitäten einer Prämienanpassung

§ 3. (1) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Voraussetzungen und Modalitäten einer Prämienanpassung gemäß § 255 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 darüber zu informieren, wenn die Prämie gemäß § 178f VersVG einseitig vom Versicherungsunternehmen laufend angepasst werden kann. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer zudem darüber zu informieren, dass die Anpassung dazu führen kann, dass Prämien während der Vertragslaufzeit erheblich ansteigen.

(2) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Voraussetzungen und Modalitäten einer Prämienanpassung gemäß § 255 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 über die Prämienerhöhung der zumindest letzten...

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