Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
14. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten (BGBl. Nr. 488/1977, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 128/2008) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
Guinea-Bissau | 6. August 2008 |
Heiliger Stuhl | 26. September 2012 |
Lesotho | 6. November 2009 |
Nigeria | 25. September 2012 |
Niue | 22. Juni 2009 |
San Marino | 16. Dezember 2014 |
St. Lucia | 12. November 2012 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Heiliger Stuhl
Erklärungen:
Durch den Beitritt zum Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten beabsichtigt der Heilige Stuhl zur globalen Prävention, Bekämpfung und Verfolgung dieser Straftaten und zum Schutz deren Opfer beizutragen und seine moralische Unterstützung zu geben.
In Entsprechung der besonderen Natur, seines Auftrags und dem eigenen Charakter des Staates Vatikanstadt, bestätigt der Heilige Stuhl die Werte der Brüderlichkeit, Gerechtigkeit und des Friedens zwischen Personen und Völkern, deren Schutz und Stärkung den Vorrang der Rechtsstaatlichkeit und den Respekt der Menschenrechte erfordern und bestätigt, dass die Instrumente der strafrechtlichen und justiziellen Zusammenarbeit effektive Schutzmaßnahmen angesichts der strafrechtlichen Aktivitäten, welche die Menschenwürde und den Frieden gefährden, begründen. [?]
Gemäß Art. 8 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens erklärt der Heilige Stuhl, dass er dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die die Auslieferung betreffende Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten, vorbehaltlich der innerstaatlichen Beschränkungen der Auslieferung von Personen, ansieht.
Hinsichtlich der Art. 8 und 10 des Übereinkommens erklärt der Heilige Stuhl, dass im Lichte seiner Rechtslehre und seiner Rechtsquellen (Gesetz des Staates der Vatikanstadt LXXI, 1. Oktober 2008) nichts in dem...
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