Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge

6.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge

[Übereinkommen in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]

[Übereinkommen in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. November 2015 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt dieses Übereinkommen gemäß seinem Art. 11 Abs. 2 für Österreich mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere Staaten das gegenständliche Übereinkommen ratifiziert, genehmigt oder angenommen:

Belgien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Portugal, Slowenien, Slowakei, Spanien, Zypern.

Anlässlich der Unterzeichnung des Übereinkommens haben nachstehende Staaten eine Erklärung1 abgegeben, welche hier auszugsweise wiedergegeben wird:

?Es ist das Verständnis der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Malta, Rumäniens, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland, dass das Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen...

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