Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 ? VerwGesG 2016)

27. Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 ? VerwGesG 2016) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf Gegenstand / Bezeichnung
1. AbschnittAllgemeines
§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes
§ 2. Definitionen
2. AbschnittWahrnehmungsgenehmigung
§ 3. Erfordernis und Voraussetzungen der Wahrnehmungsgenehmigung
§ 4. Unabhängige Verwertungseinrichtungen
§ 5. Hauptberufliche Geschäftsführung
§ 6. Organisationsvorschriften
§ 7. Monopolgrundsatz
§ 8. Verfahren
§ 9. Dauer und Kundmachung von Wahrnehmungsgenehmigungen
§ 10. Abgrenzung von Wahrnehmungsgenehmigungen
§ 11. Übertragung der Wahrnehmungsgenehmigung und Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften
3. AbschnittMitgliedschaft und Unternehmensverfassung
§ 12. Mitgliedschaft
§ 13. Organe einer Verwertungsgesellschaft
§ 14. Mitgliederhauptversammlung
§ 15. Teilnahme- und Stimmrecht
§ 16. Delegiertenversammlung
§ 17. Bezugsberechtigtenversammlung
§ 18. Kurienversammlungen
§ 19. Aufsichtsrat
§ 20. Geschäftsführung
§ 21. Rechnungslegung
§ 22. Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten
4. AbschnittRechte und Pflichten gegenüber Rechteinhabern und Bezugsberechtigten
§ 23. Wahrnehmungspflicht
§ 24. Wahrnehmungsvertrag
§ 25. Wahrnehmungsvermutung
§ 26. Bewilligungen für nicht-kommerzielle Nutzungen
§ 27. Beendigung des Wahrnehmungsvertrags
§ 28. Informationsverpflichtungen vor Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags
§ 29. Rechtewahrnehmung
§ 30. Einziehung und Verwaltung der Einnahmen
§ 31. Nichtdiskriminierung von Bezugsberechtigten anderer Verwertungsgesellschaften
§ 32. Abzüge
§ 33. Soziale und kulturelle Einrichtungen
§ 34. Verteilung
§ 35. Nicht verteilbare Beträge
5. AbschnittRechte und Pflichten gegenüber Nutzern
§ 36. Erteilung von Nutzungsbewilligungen
§ 37. Bedingungen und Tarife für Nutzungsbewilligungen und Vergütungsansprüche
§ 38. Tarife für die Geräte- und Speichermedienvergütung
§ 39. Beirat für die Geräte- und Speichermedienvergütung
§ 40. Reaktion auf Anfragen, elektronische Kommunikation
6. AbschnittTransparenz- und Berichtspflichten
§ 41. Rechnungslegung gegenüber Bezugsberechtigten
§ 42. Rechnungslegung gegenüber anderen Verwertungsgesellschaften
§ 43. Auskunft über das Repertoire
§ 44. Veröffentlichungspflichten
§ 45. Transparenzbericht
§ 46. Prüfung und Offenlegung des Transparenzberichts
7. AbschnittGesamtverträge
§ 47. Gesamtverträge
§ 48. Gesamtvertragsfähigkeit
§ 49. Normative Wirkung
§ 50. Form und Inhalt
§ 51. Veröffentlichung und Inkrafttreten
§ 52. Geltungsdauer
§ 53. Verträge mit dem ORF und mit dem Bund
8. AbschnittSondervorschriften für Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben
§ 54. Anforderungen an Verwertungsgesellschaften, die Nutzungsbewilligungen für Online-Dienste in mehreren Staaten erteilen
§ 55. Befassung der Aufsichtsbehörde
§ 56. Auskunft über das Repertoire
§ 57. Sammlung und Sicherung des Datenbestandes
§ 58. Überwachung, Nutzungsmeldung, Abrechnung
§ 59. Verteilung und Rechnungslegung
§ 60. Verträge zwischen Verwertungsgesellschaften
§ 61. Wahrnehmungspflicht
§ 62. Ausnahme für Online-Rechte an Musikwerken für Hörfunk- und Fernsehprogramme
9. AbschnittBeschwerdemanagement, Streitbeilegung und Aufsicht
1. UnterabschnittBeschwerdemanagement
§ 63. Beschwerdemanagement
2. UnterabschnittStreitbeilegung
§ 64. Vermittlung durch die Aufsichtsbehörde
§ 65. Streitbeilegung durch den Schlichtungsausschuss
3. UnterabschnittSatzungen
§ 66. Satzungen
§ 67. Anrufung des Schlichtungsausschusses
§ 68. Inkrafttreten und Kundmachung von Satzungen
4. UnterabschnittAufsicht
§ 69. Inhalt der Aufsicht
§ 70. Mitteilungspflichten
§ 71. Aufsichtsbehördliche Maßnahmen
§ 72. Widerruf der Wahrnehmungsgenehmigung
§ 73. Wirkungen des Widerrufs der Wahrnehmungsgenehmigung
§ 74. Kontrolle der Bedingungen für Wahrnehmungsverträge
§ 75. Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörde
§ 76. Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum
§ 77. Zusammenarbeit mit der Kommission
§ 78. Strafen
5. UnterabschnittBehörden und Verfahren
§ 79. Urheberrechtssenat
§ 80. Vergütungen und Gebühren für den Urheberrechtssenat
§ 81. Verfahren vor dem Urheberrechtssenat
§ 82. Schlichtungsausschuss
§ 83. Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften
§ 84. Finanzierung der Aufsichtsbehörde
10. AbschnittSchluss- und Übergangsbestimmungen
§ 85. Abgabenbefreiung
§ 86. Inkrafttreten
§ 87. Weitergeltung von Rechtsakten
§ 88. Anpassung der Organisationsvorschriften und Wahrnehmungsverträge
§ 89. Informationspflichten über die Rechtewahrnehmung
§ 90. Übergangsbestimmungen für Transparenz- und Berichtspflichten, Verteilung
§ 91. Zugang zur Mehrgebietslizenzierung
§ 92. Zusammenarbeit mit der Kommission
§ 93. Vollziehung

1. Abschnitt

Allgemeines

Gegenstand dieses Bundesgesetzes

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 84 vom 20.3.2014, S. 72, umgesetzt.

(2) Es regelt die Anforderungen an die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten.

(3) Die für Verwertungsgesellschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Einrichtungen, die, wenn auch nur teilweise, im Eigentum einer Verwertungsgesellschaft stehen oder von einer Verwertungsgesellschaft beherrscht werden und Tätigkeiten ausüben, die, würden sie von einer Verwertungsgesellschaft ausgeführt, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterlägen.

Definitionen

§ 2. Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck

1. ?Verwertungsgesellschaft? eine Organisation, die
a) ausschließlich oder hauptsächlich darauf gerichtet ist, in gesammelter Form und im Interesse mehrerer Rechteinhaber Rechte an Werken oder verwandte Schutzrechte auf Grundlage einer gesetzlichen oder vertraglichen Berechtigung wahrzunehmen, und
b) im Eigentum von Rechteinhabern oder Einrichtungen, die Rechteinhaber vertreten, steht oder von Rechteinhabern oder deren Einrichtungen beherrscht wird oder nicht auf Gewinn gerichtet ist;
2. ?Unabhängige Verwertungseinrichtung? eine Organisation, die Rechte wie eine Verwertungsgesellschaft wahrnimmt, weder direkt noch indirekt, vollständig oder teilweise im Eigentum der Rechteinhaber steht, noch direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise von den Rechteinhabern beherrscht wird und auf Gewinn gerichtet ist;
3. ?Rechteinhaber? einen Inhaber von Ausschließungsrechten oder Vergütungs- oder Beteiligungsansprüchen unabhängig davon, ob er diese Rechte oder Ansprüche als ursprünglicher Berechtigter oder Inhaber abgeleiteter Rechte innehat; Verwertungsgesellschaften sind nicht Rechteinhaber im Sinn dieses Bundesgesetzes;
4. ?Bezugsberechtigter? einen Rechteinhaber, der mit einer Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen hat;
5. ?Mitglied? einen Rechteinhaber, eine Einrichtung, die Rechteinhaber vertritt, einschließlich anderer Verwertungsgesellschaften und Vereinigungen von Rechteinhabern, der bzw. die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Verwertungsgesellschaft erfüllt und von dieser aufgenommen wurde;
6. ?Einnahmen aus den Rechten? die von einer Verwertungsgesellschaft für die Rechteinhaber eingezogenen Beträge aus einem ausschließlichen Recht oder einem Vergütungs- oder Beteiligungsanspruch;
7. ?Wahrnehmung von Rechten? die Wahrnehmung von ausschließlichen Rechten und von Vergütungs- oder Beteiligungsansprüchen ohne Rücksicht auf die Art der Betrauung der Verwertungsgesellschaft mit deren Wahrnehmung;
8. ?Verwaltungskosten? den von einer Verwertungsgesellschaft zur Deckung ihrer Kosten für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten von den Einnahmen aus den Rechten oder den Erträgen aus der Anlage dieser Einnahmen erhobenen, abgezogenen oder verrechneten Betrag;
9. ?Repertoire? die Gesamtheit der Werke oder sonstiger Schutzgegenstände, für welche eine Verwertungsgesellschaft Rechte verwaltet;
10. ?Mehrgebietslizenz? eine Lizenz, die sich auf das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erstreckt;
11. ?Online-Rechte an Musikwerken? die dem Urheber zustehenden Rechte an einem Werk der Tonkunst oder damit verbundenen Sprachwerk im Sinn der Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 167 vom 22.6.2001, S. 10, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 6 vom 10.1.2002, S.71, die für die Bereitstellung eines Online-Dienstes erforderlich sind;
12. ?Nutzer? jede natürliche oder juristische Person, die Handlungen vornimmt, die der Erlaubnis eines Rechteinhabers bedürfen oder die die Zahlung einer Vergütung oder eines Ausgleichs an einen Rechteinhaber bedingen;
13. ?Nutzerorganisation?, eine gesamtvertragsfähige Organisation im Sinn des § 48.

2. Abschnitt

Wahrnehmungsgenehmigung

Erfordernis und Voraussetzungen der Wahrnehmungsgenehmigung

§ 3. (1) Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber wahrgenommen werden (Wahrnehmungsgenehmigung).

(2) Die Wahrnehmungsgenehmigung darf nur einer Verwertungsgesellschaft oder unabhängigen Verwertungseinrichtung mit Sitz im Inland erteilt werden, die die in den §§ 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllt und volle Gewähr dafür bietet, dass sie die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen wird. Einer Verwertungsgesellschaften darf sie darüber hinaus nur dann erteilt werden, wenn sie die in § 6 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Verwertungsgesellschaften oder unabhängige Verwertungseinrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, die nach dem Recht ihres Sitzstaates zur kollektiven Rechtewahrnehmung...

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