Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufszulassung von Psychotherapeuten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychotherapieverordnung) geändert wird (EWR-Psychotherapieverordnung Novelle 2016)

182. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufszulassung von Psychotherapeuten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychotherapieverordnung) geändert wird (EWR-Psychotherapieverordnung Novelle 2016) Auf Grund des § 4 Abs. 7 des EWR-Psychotherapiegesetzes, BGBl. I Nr. 114/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2016, wird verordnet:

Die Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufszulassung von Psychotherapeuten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychotherapieverordnung), BGBl. II Nr. 409/1999, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 318/2004, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

?Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufsanerkennung von Psychotherapeuten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychotherapieverordnung)?

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile ?Sprachliche Gleichbehandlung ? § 9? folgende Zeile angefügt:

?Umsetzung von Unionsrecht ?????????????????.... § 10?

3. In § 1 wird jeweils die Wortfolge ?einer Vertragspartei des EWR-Abkommens? durch die Wortfolge ?eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens? ersetzt.

4. § 2 Z 1 bis 6 lauten:

?1. Nachweis der Staatsangehörigkeit,
2. Diplom im Sinne der §§ 1, 2 oder 3 EWR-Psychotherapiegesetz,
3. Bescheinigung des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde,
4. Nachweise gemäß § 3,
5. Beschreibung des Berufsbildes im Herkunftsstaat und
6. Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellbevollmächtigten in Österreich.?

5. In § 4 Abs. 1 Einleitungssatz wird nach der Wortfolge ?wesentliche Unterschiede? die Wortfolge ?gemäß §§ 3 und 4 EWR-Psychotherapiegesetz? eingefügt.

6. In § 4 Abs. 3 wird nach der Wortfolge ?Der Anerkennungswerber hat? ein Beistrich und die Wortfolge ?sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,? eingefügt.

7. Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, kommt dem Anerkennungswerber keine Wahlmöglichkeit der Ausgleichsmaßnahmen zu.?

8. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge ?einer Vertragspartei des EWR-Abkommens? durch...

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