Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufszulassung von Psychotherapeuten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychotherapieverordnung) geändert wird (EWR-Psychotherapieverordnung Novelle 2016)
182. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufszulassung von Psychotherapeuten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychotherapieverordnung) geändert wird (EWR-Psychotherapieverordnung Novelle 2016) Auf Grund des § 4 Abs. 7 des EWR-Psychotherapiegesetzes, BGBl. I Nr. 114/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2016, wird verordnet:
Die Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufszulassung von Psychotherapeuten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychotherapieverordnung), BGBl. II Nr. 409/1999, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 318/2004, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
?Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufsanerkennung von Psychotherapeuten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychotherapieverordnung)?
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile ?Sprachliche Gleichbehandlung ? § 9? folgende Zeile angefügt:
?Umsetzung von Unionsrecht ?????????????????.... § 10?
3. In § 1 wird jeweils die Wortfolge ?einer Vertragspartei des EWR-Abkommens? durch die Wortfolge ?eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens? ersetzt.
4. § 2 Z 1 bis 6 lauten:
?1. | Nachweis der Staatsangehörigkeit, |
2. | Diplom im Sinne der §§ 1, 2 oder 3 EWR-Psychotherapiegesetz, |
3. | Bescheinigung des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, |
4. | Nachweise gemäß § 3, |
5. | Beschreibung des Berufsbildes im Herkunftsstaat und |
6. | Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellbevollmächtigten in Österreich.? |
5. In § 4 Abs. 1 Einleitungssatz wird nach der Wortfolge ?wesentliche Unterschiede? die Wortfolge ?gemäß §§ 3 und 4 EWR-Psychotherapiegesetz? eingefügt.
6. In § 4 Abs. 3 wird nach der Wortfolge ?Der Anerkennungswerber hat? ein Beistrich und die Wortfolge ?sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,? eingefügt.
7. Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
?(4) Sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, kommt dem Anerkennungswerber keine Wahlmöglichkeit der Ausgleichsmaßnahmen zu.?
8. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge ?einer Vertragspartei des EWR-Abkommens? durch...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN