Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufszulassung von klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen aus dem EWR (EWR-Psychologenverordnung) geändert wird (EWR-Psychologenverordnung Novelle 2016)

181. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufszulassung von klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen aus dem EWR (EWR-Psychologenverordnung) geändert wird (EWR-Psychologenverordnung Novelle 2016) Auf Grund des § 4 Abs. 7 des EWR-Psychologengesetzes, BGBl. I Nr. 113/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2016, wird verordnet:

Die Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufszulassung von klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen aus dem EWR (EWR-Psychologenverordnung), BGBl. II Nr. 408/1999, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 317/2004, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

?Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufsanerkennung von Gesundheitspsychologen und Klinischen Psychologen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychologenverordnung)?

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile ?Sprachliche Gleichbehandlung ? § 9? folgende Zeile angefügt:

?Umsetzung von Unionsrecht ?????????????????.... § 10?

3. In § 1 wird jeweils die Wortfolge ?einer Vertragspartei des EWR-Abkommens? durch die Wortfolge ?eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens? und die Wortfolge ?als klinischer Psychologe oder als Gesundheitspsychologe? durch die Wortfolge ?als Gesundheitspsychologe oder als Klinischer Psychologe? ersetzt.

4. § 2 Z 1 bis 6 lauten:

?1. Nachweis der Staatsangehörigkeit,
2. Diplom im Sinne der §§ 1, 2 oder 3 EWR-Psychologengesetz,
3. Bescheinigung des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde,
4. Nachweise gemäß § 3,
5. Beschreibung des Berufsbildes im Herkunftsstaat,
6. Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellbevollmächtigten in Österreich.?

5. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge ?zum klinischen Psychologen oder zum Gesundheitspsychologen? durch die Wortfolge ?zum Gesundheitspsychologen oder zum Klinischen Psychologen? ersetzt.

6. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge ?in Klinischer Psychologie oder Gesundheitspsychologie? durch die Wortfolge ?in Gesundheitspsychologie oder in Klinischer Psychologie? ersetzt.

7. In § 3 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge ?die klinisch-psychologische oder gesundheitspsychologische? durch die Wortfolge ?die gesundheitspsychologische oder klinisch-psychologische? ersetzt.

8. In § 3 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge ?in Klinischer Psychologie bzw...

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