Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Vergabe von CEMT-Genehmigungen (CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung ? CEMT-VV)

207. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Vergabe von CEMT-Genehmigungen (CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung ? CEMT-VV) Auf Grund des § 8 Abs. 5 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2013, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Vergabe von Genehmigungen, die nach der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 über das Inkraftsetzen eines multilateralen Kontingentes im internationalen Straßengüterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in der jeweils gültigen Fassung samt Anhängen, der Republik Österreich zustehen (CEMT-Genehmigungen).

(2) Zur Vergabe einer CEMT-Genehmigung ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.

(3) Die CEMT-Genehmigungen sind jeweils zum 1. Dezember zu vergeben und im Dezember für das Folgejahr auszugeben.

(4) Die CEMT-Genehmigung wird auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar.

Voraussetzungen für die Erteilung

§ 2. (1) Die CEMT-Genehmigung wird nur einem Unternehmer erteilt, der

1. Inhaber einer Konzession gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 ist und
2. im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr mit mindestens zwei der CEMT beigetretenen Mitgliedstaaten, die nicht zugleich Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in den dem Jahr der Antragstellung vorangegangenen fünf Jahren (Beobachtungszeitraum) eine durchschnittliche Jahresbeförderungsleistung erbringt, die dem Fünffachen des Mittelwertes aller Beförderungsleistungen mit CEMT-Genehmigungen bei Fahrten mit Ziel- oder Ausgangspunkt in Nicht-EWR-Staaten, berechnet in Tonnenkilometern in diesem Beobachtungszeitraum, entspricht.

(2) Bewirbt sich ein Unternehmer, dem bereits eine CEMT-Genehmigung zugeteilt wurde, um eine oder mehrere weitere CEMT-Genehmigungen, erhöht sich das Erfordernis der durchschnittlichen Jahresbeförderungsleistung gemäß Abs. 1 Z 2 um jeweils 50% für jede weitere beantragte CEMT-Genehmigung.

(3) Der Unternehmer hat gleichzeitig mit der Bewerbung um eine CEMT-Genehmigung die Erfüllung der gemäß Abs. 1 Z 2 geforderten Voraussetzung durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders nachzuweisen.

Anmeldung

§ 3. CEMT-Genehmigungen sind jeweils für ein Kalenderjahr an Unternehmer zu vergeben, an die bereits im vorangegangenen Kalenderjahr eine CEMT-Genehmigung vergeben...

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