Bundesgesetz über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen (Bildungsinvestitionsgesetz)

8. Bundesgesetz über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen (Bildungsinvestitionsgesetz) Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel und Zweck

§ 1. (1) Ziel ist es, das Angebot der ganztägigen Schulformen für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemein bildenden Pflichtschulen in bedarfsgerechter Form weiter auszubauen. Dabei soll ein flächendeckendes Angebot an schulischer Tagesbetreuung auch in verschränkter Form in einem Umkreis von maximal 20 km zum Wohnort zur Verfügung stehen. Weiters sollen an ganztägigen Schulformen auch außerschulische Betreuungsangebote während der Ferienzeiten zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund

1. den gesetzlichen Schulerhaltern öffentlicher Pflichtschulen, die nicht Praxisschulen sind, Zweckzuschüsse und
2. den Schulerhaltern von mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemein bildenden Pflichtschulen Förderungen
zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen und zu Personalkosten im Freizeitbereich ganztägiger Schulformen. Daher sollen 750 Millionen Euro aus der Einmalzahlung insbesondere für den Ausbau von ganztägigen Schul- und Betreuungsangeboten zur Verfügung gestellt werden.

(2) Der weitere Ausbau des Angebots ganztägiger Schulformen soll

1. den Schülerinnen und Schülern eine qualitätsvolle schulische Betreuung bieten und diese in ihrer leistungsbezogenen und sozialen Entwicklung unterstützen,
2. die Chancengerechtigkeit der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der Bildungslaufbahnen fördern und
3. ein ganzjähriges bedarfsorientiertes Angebot für die Erziehungsberechtigten darstellen und somit zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen.

2. Abschnitt

Arten von Zweckzuschüssen und Förderungen des Bundes

Zweckzuschüsse und Förderungen für ganztägige Schulformen

§ 2. (1) Der Bund stellt für den Freizeitbereich im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung, die an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags jedenfalls bis 16:00 Uhr und bei Bedarf bis 18:00 Uhr bzw. von 7:00 bis Unterrichtsbeginn als Frühbetreuung angeboten wird, sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen auch in den Ferienzeiten in den Schuljahren 2017/18 bis 2024/25 den Betrag von insgesamt 750 Millionen Euro zur Verfügung. Dieser Betrag setzt sich aus einem fixen Anteil von 500 Millionen Euro und einem flexiblen Anteil von 250 Millionen Euro zusammen. Die den gesetzlichen Schulerhaltern als Zweckzuschuss gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, und den Schulerhaltern von mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemein bildenden Pflichtschulen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als Förderung zur Verfügung stehenden Beträge verteilen sich wie folgt:

2017 2018 2019 und2020 2021 und 2022
20 000 000 60 000 000 65 000 000 60 000 000
2023 2024 2025
50 000 000 35 000 000 13 000 000

(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 werden je Bundesland wie folgt aufgeteilt:

2017 2018 2019 und 2020 2021 und 2022
Gesamtsummein Euro (höchstens) Gesamtsummein Euro (höchstens) Gesamtsummein Euro (höchstens) Gesamtsummein Euro (höchstens)
Burgenland 678 842,00 2 036 526,00 2 206 236,50 2 036 526,00
Kärnten 1 337 792,60 4 013 377,80 4 347 825,95 4 013 377,80
Niederösterreich 3 845 115,80 11 535 347,40 12 496 626,35 11 535 347,40
Oberösterreich 3 374 098,40 10 122 295,20 10 965 819,80 10 122 295,20
Salzburg 1 265 224,20 3 795 672,60 4 111 978,65 3 795 672,60
Steiermark 2 888 040,80 8 664 122,40 9 386 132,60 8 664 122,40
Tirol 1 686 114,00 5 058 342,00 5 479 870,50 5 058 342,00
Vorarlberg 880 421,20 2 641 263,60 2 861 368,90 2 641 263,60
Wien 4 044 351,00 12 133 053,00 13 144 140,75 12 133 053,00
Österreich 20 000 000,00 60 000 000,00 65 000 000,00 60 000 000,00

2023 2024 2025
Gesamtsummein Euro (höchstens) Gesamtsummein Euro (höchstens) Gesamtsummein Euro (höchstens)
Burgenland 1 697 105,00 1 187 973,50 441 247,30
Kärnten 3 344 481,50 2 341 137,05 869 565,19
Niederösterrei
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