Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der eine Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten) erlassen und die Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten und die Wissensbilanz-Verordnung 2016 geändert werden

69. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der eine Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten) erlassen und die Bildungsdokumentations-verordnung Universitäten und die Wissensbilanz-Verordnung 2016 geändert werden

Artikel 1

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten) Aufgrund des § 16 Abs. 2a des Universitätsgesetzes 2002 ? UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich
§§ 2 bis 5 Allgemeine Bestimmungen
§§ 6 bis 13 Kostenartenrechnung
§§ 14 und 15 Kostenstellenrechnung
§§ 16 bis 21 Kostenträgerrechnung/Leistungsrechnung
§ 22 Drittinformationspflicht/Berichtswesen
§ 23 Prüfung
§ 24 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Anlage 1: Raumkategorien und Gewichtungsfaktoren
Anlage 2: KLR-Disziplinengruppen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Kosten- und Leistungsrechnung der Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 ? UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2015 und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2014.

Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Diese Verordnung regelt die Kosten- und Leistungsrechnung der Universitäten gemäß § 1. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist Teil des universitären Rechnungswesens und ist nach den in dieser Verordnung zum Zweck der Durchführung interuniversitärer Kostenvergleiche festgelegten einheitlichen Standards zu implementieren und zu führen. Die Kosten- und Leistungsrechnung dient der Darstellung der Kosten und Erlöse der verschiedenen Leistungen der Universitäten gemäß § 16 und stellt die Datengrundlage für die Berichtspflichten gemäß § 22 sowie eine Grundlage zum Nachweis der Erfüllung der Vorschriften des europäischen Beihilfenrechts dar.

§ 3. (1) Die Universitäten haben im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung ein Rechensystem mit folgenden Bestandteilen zu führen:

1. eine Kostenartenrechnung,
2. eine Kostenstellenrechnung und
3. eine Kostenträgerrechnung/Leistungsrechnung.

(2) Die Kosten- und Leistungsrechnung hat unter ständiger Abwägung des benötigten Vollständigkeits-, Genauigkeits- und Aktualitätsgrades und der dafür aufzuwendenden Mittel zu erfolgen.

(3) Die Universitäten haben bei der Führung der Kosten- und Leistungsrechnung folgende Grundsätze zu beachten:

1. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist als Vollkostenrechnung zu führen.
2. Die Abrechnungsperiode ist das Rechnungsjahr gemäß §16 Abs. 3 UG.
3. Kosten sind nur einmal zu erfassen. Die Kostenzuordnung hat möglichst verursachungsgerecht zu erfolgen:
a) Kosten, die mit verhältnismäßigem Aufwand direkt den Leistungen gemäß § 16 zugerechnet werden können (Kostenträgereinzelkosten), sind unmittelbar den Kostenträgern zuzuordnen.
b) Ist eine direkte Belastung der Kostenträger nicht bzw. nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, sind die Hauptkostenstellen mit den angefallenen Kosten direkt zu belasten.
c) Ist weder eine direkte Belastung der Kostenträger noch eine direkte, verursachungsgerechte Zurechnung zu einer Hauptkostenstelle bzw. eine solche nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so sind die Kosten auf Hilfskostenstellen zu erfassen.
4. Die Zurechnung der Erlöse auf die Kostenträger hat stets direkt zu erfolgen.

§ 4. (1) Die im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung der Universitäten erfassten Aufwendungen gemäß § 3 Z 5 bis 8 der Verordnung über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ. RechnungsabschlussVO), BGBl. II Nr. 292/2003, in der jeweils geltenden Fassung sowie die Ausgaben aus Vorhaben gemäß § 26 UG zur Erbringung der Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 sind als Kosten in der Kosten- und Leistungsrechnung auszuweisen, wobei die Höhe der Kosten grundsätzlich jener der Aufwendungen bzw. der Ausgaben aus Vorhaben gemäß § 26 UG entspricht.

(2) Neutrale Aufwendungen sind auszuscheiden. Kalkulatorische Anders- und Zusatzkosten sind nur gemäß § 9 anzusetzen.

(3) Aufwendungen gemäß § 3 Z 11 lit. b der Univ. RechnungsabschlussVO sind bei der Ermittlung der Kosten der Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 ebenfalls zu berücksichtigen. Die Aufwendungen sind als Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 auszuweisen, sofern nicht wesentliche und relevante Kosten sinngemäß einer der Kostenarten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 bis 6 zugeordnet werden können.

§ 5. (1) Die im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung der Universitäten erfassten Erträge (Umsatzerlöse und Erträge gemäß § 3 Z 1 bis 4 Univ. RechnungsabschlussVO) sowie die Einnahmen aus Vorhaben gemäß § 26 UG für Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 bis 10 sind als Erlöse in der Kosten- und Leistungsrechnung auszuweisen, wobei die Höhe der Erlöse jener der Erträge gemäß Univ. RechnungsabschlussVO sowie den Einnahmen aus Vorhaben gemäß § 26 UG entspricht. Davon ausgenommen sind neutrale Erträge und Erträge aus der Auflösung von Investitionszuschüssen gemäß § 3 Z 4c Univ. RechnungsabschlussVO, außer die Investitionszuschüsse wurden unmittelbar für Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 bis 10 gewährt.

(2) Erhöhungen des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter sind als Erlöse und Verminderungen des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter als Erlösminderungen auszuweisen.

(3) Erlöse für die Erbringung von Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 bis 10 sind auf den Kostenträgern gesondert auszuweisen (Bruttoprinzip).

(4) Geringfügige Erlöse, die die Universitäten zum Ausgleich von Kosten erzielen, welche den Leistungen der Universitäten gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 bis 10 nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verursachungsgerecht zugerechnet werden können, sowie Erträge gemäß § 3 Z 3 Univ. Rech-nungsabschlussVO sind als Kostenminderung zu verrechnen.

(5) Auf den Kostenträgern gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 und 2 sind keine Erlöse auszuweisen.

Kostenartenrechnung

§ 6. (1) Als primäre Kostenarten sind die folgenden Kostenartengruppen zu verwenden:

1. Personalkosten,
2. laufende Sachkosten,
3. Mieten und Abschreibungen für Gebäude,
4. Bewirtschaftungs- und Instandhaltungskosten der Gebäude,
5. Abschreibungen und
6. Klinischer Mehraufwand.

(2) Die sekundären Kostenarten entstehen durch die Verrechnungen innerhalb der Kosten- und Leistungsrechnung. Es muss zumindest eine sekundäre Kostenart mit der Bezeichnung ?Dienstleistungen, Universitätsmanagement und Bibliotheken? verwendet werden.

§ 7. (1) Die Personalkosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 sind nach den folgenden Personalkategorien zu untergliedern, wobei den einzelnen Personalkategorien folgende Verwendungen gemäß der Anlage 1 Z 2.6 der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten ? BidokVUni, BGBl. II Nr. 30/2004, in der jeweils geltenden Fassung zuzuordnen sind:

Personalkategorie Verwendung gemäß Anlage 1 Z 2.6 BidokVUni
1. Professoren/innen - 11 [Universitätsprofessor/in (§ 98 UG)] - 12 [Universitätsprofessor/in, bis fünf Jahre befristet (§ 99 Abs. 1 UG)] - 81 [Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 3 UG), bis sechs Jahre befristet und unbefristet] - 85 [Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 4 UG via Universitätsdozent/in)] - 86 [Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 4 UG via Assoziierte/r Professor/in (KV)] - 87 [Assoziierte/r Professor/in (§ 99 Abs. 6 UG/§ 27 KV) ? Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en]
2. Assoziierte Professoren/innen und Universitätsdozenten/innen - 82 [Assoziierte/r Professor/in (KV)] - 14 [habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in)]
3. Wissenschaftliche /künstlerische Mitarbeiter/innen - 16 [wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in mit selbständiger Lehre und Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste] - 17 [ nebenberuflich tätige/r Lektor/in (§ 100 Abs. 4 UG)] - 18 [Lektor/in (§ 107 Abs. 2 Z 1 UG), ausgenommen Verwendung 17] - 21 [wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in ohne selbständige Lehre] - 24 [wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 UG] - 25 [wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 UG] - 26 [Senior Scientist/Artist (KV), ausgenommen Verwendungen 24 und 25] - 27 [Universitätsassistent/in (KV)] - 28 [Universitätsassistent/in (KV) auf Laufbahnstelle gemäß § 13b Abs. 3 UG] - 30 [Studentische/r Mitarbeiter/in] - 83 [Assistenzprofessor/in (KV)] - 84 [Senior Lecturer (KV)]
4. Ärztinnen und Ärzte (in Facharztausbildung bzw. zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben einer öffentlichen Krankenanstalt) - 23 [Ärztin/Arzt in Facharztausbildung] - 61 [Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt]
5. Allgemeines Personal - 40 [professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen] - 50 [Universitätsmanagement] - 60 [Verwaltung] - 62 [Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und Tierpflege in medizinischen Einrichtungen] - 64 [Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 oder § 27 Abs. 1 Z 3 UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtet] - 65 [Technisches Personal] - 66 [Bibliothekspersonal] - 70 [Wartung, Betrieb und Aufsicht]

(2) Die Personalkosten umfassen die Personalaufwendungen gemäß § 3 Z 6 Univ. RechnungsabschlussVO.

§ 8. Als laufende Sachkosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 sind die zur Erstellung und Erbringung der Leistungen und zur Aufrechterhaltung der Leistungsbereitschaft erforderlichen Kosten anzusetzen, sofern sie nicht...

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