Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2017

386. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2017

Artikel I

Anpassung in der Kriegsopferversorgung

Auf Grund des § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2015, wird verordnet:

§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2017 mit 1,008 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2017 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.

§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2017 an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im BGBl. II Nr. 424/2015 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:

1. Im § 11 Abs. 1

??????????statt 538,60 ? mit 542,90

2. im § 11 Abs. 2

??????????statt 22,10 ? mit 22,30 ?;

3. im § 11 Abs. 3

??????????statt

nach Vollendung des bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH
65. Lebensjahres 24,10 ? 40,30 ? 48,80 ? 64,70 ? 80,70 ?
70. Lebensjahres 48,90 ? 80,50 ? 91,50 ? 107,90 ? 129,00 ?
75. Lebensjahres 89,30 ? 121,10 ? 134,90 ? 150,70 ? 167,10 ?
80. Lebensjahres 129,00 ? 161,80 ? 177,70 ? 193,90 ? 210,20 ?

mit
nach Vollendung des bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH
65. Lebensjahres 24,30 ? 40,60 ? 49,20 ? 65,20 ? 81,30 ?
70. Lebensjahres 49,30 ? 81,10 ? 92,20 ? 108,80 ? 130,00 ?
75. Lebensjahres 90,00 ? 122,10 ? 136,00 ? 151,90 ? 168,40 ?
80. Lebensjahres 130,00 ? 163,10 ? 179, 10 ? 195,50 ? 211,90 ?

4. im § 12 Abs. 2

??????????statt 42,80 ? mit 43,10 ?;

5. im § 14 Abs. 1

??????????statt je 33,70 ? mit je 34,00 ?,

??????????statt 67,30 ? mit 67,80 ?,

??????????statt je 101,20 ? mit je 102,00 ?;

6. im § 18 Abs. 4

??????????statt 707,80 ? mit 713,50 ?,

??????????statt 1 061,10 ? mit 1 069,60 ?,

??????????statt 1 415,30 ? mit 1 426,60 ?,

??????????statt 1 769,40 ? mit 1 783,60 ?,

??????????statt 2 122,60 ? mit 2 139,60 ?;

7. im § 20

??????????statt 158,00 ? mit 159,30 ?;

8. im § 20a

??????????statt 23,90 ? mit 24,10 ?,

??????????statt 38,00 ? mit 38,30 ?,

??????????statt 63,40 ? mit 63,90 ?;

9. im § 42 Abs. 1

??????????statt 97,30 ? mit 98,10 ?,

??????????statt 193,80 ? mit 195,40 ?;

10. im § 46 Abs. 1

??????????statt 155,10 ? mit 156,30 ?,

??????????statt 284,50 ? mit 286,80 ?,

??????????statt 186,10 ? mit 187,60 ?,

??????????statt 341.10 ? mit 343,80 ?;

11. im § 46 Abs. 2

??????????statt 708,80 ? mit 714,50 ?,

??????????statt 845,60 ? mit 852,40 ?,

??????????statt 727,80 ? mit 733,60 ?,

??????????statt 882,70 ? mit 889,80 ?;

12. im § 46 Abs. 3

??????????statt 255,70 ? mit 257,70 ?,

??????????statt 357,30 ? mit 360,20 ?;

13. im § 46b Abs. 1

??????????statt je 33,70 ? mit je 34,00 ?,

??????????statt 67,30 ? mit 67,80 ?,

??????????statt je 101,20 ? mit je 102,00 ?;

14. im § 74 Abs. 2

??????????statt 47,10 ? mit 47,50 ?,

??????????statt 8,90 ? mit 9,00 ?.

§ 3. (1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus...

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