Bundesgesetz zur Unterstützung von kommunalen Investitionen (Kommunalinvestitionsgesetz 2017 ? KIG 2017)

74. Bundesgesetz zur Unterstützung von kommunalen Investitionen (Kommunalinvestitionsgesetz 2017 ? KIG 2017) Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziel und Zweck

§ 1. Ziel ist es, kommunale Investitionsprogramme in den Gemeinden zur Modernisierung der Infrastruktur zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden Zweckzuschüsse für besondere Baumaßnahmen.

Zweckzuschüsse

§ 2. (1) Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger gemäß § 1 insgesamt den Betrag von 175 Millionen Euro als Zweckzuschuss gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung.

(2) Der Zweckzuschuss ist für folgende zusätzliche Bauinvestitionen (Abs. 3) auf kommunaler Ebene bestimmt:

1. Errichtung, Erweiterung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen;
2. Errichtung, Erweiterung und Sanierung von Einrichtungen für die Seniorenbetreuung und Betreuung von behinderten Personen;
3. Abbau von baulichen Barrieren (Abbau von Barrieren in Gebäuden sowie deren barrierefreier Zugang);
4. Errichtung und Sanierung von Sportstätten und Freizeitanlagen im Eigentum der Gemeinde;
5. Öffentlicher Verkehr (ohne Fahrzeuginvestitionen);
6. Schaffung von öffentlichem Wohnraum;
7. Sanierung (insbesondere auch thermische Sanierung) und Errichtung von Gebäuden im Eigentum der Gemeinde;
8. Abfallentsorgungsanlagen und Einrichtungen zur Abfallvermeidung;
9. Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen;
10. Maßnahmen in Zusammenhang mit dem flächendeckenden Ausbau von Breitband-Datennetzen.

(3) Der Zweckzuschuss wird nur für zusätzliche Projekte gewährt, das sind Bauinvestitionen, von deren Kosten zum 31. Dezember 2016 im jeweiligen Gemeindevoranschlag bzw. vom jeweiligen Projektträger höchstens die Planungskosten budgetiert waren und mit der Bauinvestition zum 31. März 2017 noch nicht begonnen wurde. Für die Anschaffung von Fahrzeugen, Personalkosten oder Eigenleistungen der Gemeinden wird kein Zweckzuschuss gewährt.

(4) Der Zweckzuschuss beträgt pro Investitionsprojekt maximal 25 % der Gesamtkosten. Investitionszuschüsse von dritter Seite für das betreffende Investitionsprojekt sind zulässig und führen nur dann zu einer Reduzierung des Zweckzuschusses, wenn der Zweckzuschuss und die weiteren Investitionszuschüsse die Gesamtkosten übersteigen würden.

(5) Die Gemeinden haben den Antrag auf Zweckzuschuss im Zeitraum 1. Juli...

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