Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung im Abschnitt Matzleinsdorf - Pöchlarn der A 1 West Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Pöchlarn II)

272. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf dem Abschnitt Matzleinsdorf-Pöchlarn der A 1 West Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Pöchlarn II) Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet:

§ 1. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden ? bei Führung des Verkehrs im Gegenverkehr auf der Richtungsfahrbahn Wien ? jeweils folgende Abschnitte der Richtungsfahrbahn Wien der A 1 West Autobahn festgelegt:

1. für die Fahrtrichtung Salzburg der Abschnitt zwischen km 85,59
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