Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die einheitliche Vorgangsweise bei der Zuweisung von Räumen und der Zahlung von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand an die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die Vertretungen von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsraum- und -verwaltungsbeitragsverordnung ? HS-RVBV)

179. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die einheitliche Vorgangsweise bei der Zuweisung von Räumen und der Zahlung von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand an die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die Vertretungen von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsraum- und -verwaltungsbeitragsverordnung ? HS-RVBV) Auf Grund des § 14 Abs. 5 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 ? HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2016, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundsätze für

1. die Zuweisung von Räumen und
2. die Zahlung von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand an Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungen von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Bildungseinrichtungen: alle Bildungseinrichtungen gemäß § 1 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 ? HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, in der jeweils geltenden Fassung;
2. Studierende: alle Studierenden gemäß § 2 Abs. 1 und 2 HSG 2014 an der jeweiligen Bildungseinrichtung;
3. Vertretungen von Studierenden: Vertretungen von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist.

Berechnung der Anzahl der Studierenden

§ 3. Den Berechnungen im Sinne dieser Verordnung ist die Zahl der Studierenden im vorhergehenden Wintersemester zu Grunde zu legen. Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist anhand der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 5 und 7 der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 ? UniStEV 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, unter Anwendung der in § 3 Abs. 2 HSG 2014 normierten Grundsätze, zu berechnen.

Zuweisung von Räumen

§ 4. (1) Der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der jeweiligen Vertretung von Studierenden sind gemäß den §§ 14 und 25 HSG 2014 von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Rektorin oder dem Rektor im Einvernehmen mit der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters einer privaten Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume, insbesondere innerhalb der Gebäude der jeweiligen Bildungseinrichtung, zur Verfügung zu stellen und die für die Heizung, die Reinigung und die Instandhaltung der zugewiesenen Räume...

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