Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über das Sperrgebiet Bruckneudorf

165. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über das Sperrgebiet Bruckneudorf

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013, wird verordnet:

§ 1. (1) Der im Bereich der Gemeinden Winden am See, Parndorf, Jois und Bruckneudorf im Burgenland sowie Sommerein und Bruck an der Leitha in Niederösterreich gelegene Truppenübungsplatz Bruckneudorf wird, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einer Katasterdarstellung im Maßstab 1 : 10 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

§ 2. (1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet sind ausgenommen

1. jene im Sperrgebiet gelegenen Fußwanderwege, die in einem Ausschnitt der Österreichischen Militärkarte 25, Truppenübungsplatz Bruckneudorf, im Maßstab 1 : 25 000 durch eine blaue Linie gekennzeichnet sind und
2. jene Gebiete, die in der Planunterlage nach § 1 Abs. 2 rot schraffiert sind.

(2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 gelten nicht während jener Zeiten, in denen eine Gefährdung dieser Wege und Gebiete durch Übungen besteht oder eine ausschließlich militärische Nutzung erforderlich ist. Diese Zeiten sind durch den Kommandanten des Truppenübungsplatzes festzulegen und durch Anschlag bekanntzugeben

1. beim Kommando des Truppenübungsplatzes Bruckneudorf und
2. bei den Gemeinden Winden am See, Parndorf, Jois, Bruckneudorf, Sommerein und Bruck an der Leitha.

§ 3. Die Planunterlagen nach den §§ 1 und 2 sind zur Einsicht aufzulegen

1. beim Bundesministerium
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