Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Schiffsausrüstung von Seeschiffen (Schiffsausrüstungsverordnung See ? SchiffAV-See)

311. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Schiffsausrüstung von Seeschiffen (Schiffsausrüstungsverordnung-See ? SchiffAV-See) Aufgrund des § 7 Abs. 4 und 5 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes ? SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2017, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Schiffsausrüstung, die auf österreichischem Hoheitsgebiet hergestellt oder in Verkehr gebracht wird und mit der Seeschiffe ausgestattet werden, die unter den Geltungsbereich der internationalen Übereinkommen (§ 2 Z 2) fallen und die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union führen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1. ?Schiffsausrüstung?: Ausrüstung, die nach den internationalen Instrumenten zulassungspflichtig ist;
2. ?internationale Übereinkommen?: nachstehende im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommene Übereinkommen sowie die dazugehörigen verbindlichen Protokolle und Codes, in denen spezifische Anforderungen festgelegt sind, die für die Zulassung von Schiffsausrüstung gelten:
a) das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage, BGBl. Nr. 435/1988 (SOLAS-Übereinkommen),
b) das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe samt dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit Protokollen I und II und Anlagen zu dem Protokoll von 1978 und dem Internationalen Übereinkommen von 1973, BGBl. Nr. 434/1988 (MARPOL-Übereinkommen),
c) das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 (COLREG-Übereinkommen);
3. ?Prüfnormen?: Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die von folgenden Organisationen und Einrichtungen festgelegt wurden:
a) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO),
b) der Internationalen Organisation für Normung (ISO),
c) der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC),
d) dem Europäischen Komitee für Normung (CEN),
e) dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec),
f) der Internationalen Fernmelde-Union (ITU),
g) dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI),
h) der Europäischen Kommission gemäß Art. 8 und Art. 27 Abs. 6 der Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 146,
i) den Regelungsbehörden, die in den Abkommen über die gegenseitige Anerkennung, denen die Europäische Union beigetreten ist, anerkannt sind;
4. ?internationale Instrumente?: die internationalen Übereinkommen einschließlich der Entschließungen und Rundschreiben der IMO zur Umsetzung dieser Übereinkommen sowie die Prüfnormen;
5. ?notifizierte Konformitätsbewertungsstelle?: eine der Europäischen Kommission gemäß der Richtlinie 2014/90/EU notifizierte Stelle, die Konformitätsbewertungen durchführt;
6. ?Inverkehrbringen?: die erstmalige Bereitstellung von Schiffsausrüstung;
7. ?Bereitstellung auf dem Markt?: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Schiffsausrüstung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
8. ?Behörde?: der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie;
9. ?Hersteller?: jede natürliche oder juristische Person, die Schiffsausrüstung herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und diese Ausrüstung unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
10. ?Bevollmächtigter?: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
11. ?Importeur?: jede natürliche oder juristische Person, die Schiffsausrüstung aus einem Drittstaat in Verkehr bringt;
12. ?Händler?: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Schiffsausrüstung auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs;
13. ?Wirtschaftsakteure?: Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler;
14. ?Produkt?: ein Gegenstand der Schiffsausrüstung.

2. Abschnitt

Herstellung und Inverkehrbringen von Schiffsausrüstung

1. Unterabschnitt

Herstellung von Schiffsausrüstung

EU-Konformitätsbewertungsverfahren

§ 3. (1) Schiffsausrüstung ist vom Hersteller einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/90/EU zu unterziehen.

(2) Das...

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