Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe (Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung ? NLAV)

124. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe (Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung ? NLAV) Auf Grund der §§ 6 Abs. 5, 22, 23 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 ? MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2015, wird verordnet:

Ziel und Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16, im Hinblick auf

1. die Festlegung von Nachweisen über die Nachhaltigkeit von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen, die der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen dienen,
2. die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen bei landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe,
3. die Sammlung und Weiterleitung von Informationen betreffend landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Nachweis der Einsparung der Treibhausgasemissionen gemäß Z 4 und zur Berechnung der nationalen Ziele gemäß der Richtlinie 2009/28/EG und
4. die Minderung der Treibhausgasemissionen durch die Verwendung von aus landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen hergestellten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen gemäß den Bestimmungen der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012.

(2) Diese Verordnung gilt für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen und nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen gemäß der Richtlinie 2009/28/EG verwendet oder in Verkehr gebracht werden. Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe im Sinne dieser Verordnung umfassen insbesondere pflanzliche Erzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Urproduktion, einschließlich deren Ernterückstände und Reststoffe; darunter fallen auch Pflanzenöle, die für die Weiterverarbeitung zu Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen bestimmt sind, ausgenommen solche, die der Kraftstoffverordnung 2012 unterliegen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. ?Biokraftstoffe? sind flüssige oder gasförmige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden;
2. ?flüssige Biobrennstoffe? sind flüssige Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken ? mit Ausnahme des Transports ? einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte bestimmt sind;
3. ?Massenbilanz? ist eine Auflistung von Aufzeichnungen, die zum Zweck der Zuweisung von Nachhaltigkeitseigenschaften bei Lieferungen eine mengen- und bilanzmäßige Rückverfolgbarkeit der Biomasse vom Verarbeiter zum Landwirt gewährleistet und den Anforderungen des § 7 genügt;
4. ?Biomasse? bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Nebenprodukten und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung aus der Landwirtschaft, ausgenommen Abfälle;
5. ?Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt? sind Pflanzen, unter die überwiegend Getreide (ungeachtet dessen, ob nur die Körner verwendet werden oder die ganze Pflanze verwendet wird, wie bei Grünmais) sowie Knollen- und Wurzelfrüchte (wie Kartoffeln, Topinambur, Süßkartoffeln) fallen;
6. ?Reststoffe? sind ua. Reststoffe der Landwirtschaft und Verarbeitungsrückstände, die unmittelbar in diesen Produktionszweigen entstanden sind oder anfallen. Als solche Reststoffe gelten jedenfalls Reststoffe oder Nebenprodukte im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3 von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen (zB Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen), nicht jedoch Abfälle;
7. ?Lignozellulosehaltiges Material? ist Material von landwirtschaftlich genutzten Flächen, das aus Lignin, Zellulose und Hemizellulose besteht, wie insbesondere Biomasse aus holzartigen Energiepflanzen;
8. ?Zellulosehaltiges Non-Food-Material? sind Rohstoffe, die von landwirtschaftlich genutzten Flächen stammen und überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose bestehen und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als lignozellulosehaltiges Material im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG enthalten;
9. ?Systembetreiber? ist die Agrarmarkt Austria (AMA) oder eine andere Stelle, die ein von der Kommission gemäß Art. 18 der Richtlinie 2009/28/EG zugelassenes Zertifizierungssystem betreibt;
10. ?Unternehmen? im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen, die nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Zwecke der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen in Verkehr bringen oder verarbeiten;
11. ?Betriebsinhaber? gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S.
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