Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst erlassen wird

72. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst erlassen wird

Auf Grund des § 207f Abs. 16 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ? BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, und des § 26a Abs. 14 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes ? LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2018, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Einberufung der Sitzungen

§ 1. (1) Die Sitzungen einer Begutachtungskommission gemäß § 207f des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ? BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, und § 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes ? LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, sind von der Bildungsdirektion vorzubereiten und von der oder dem Vorsitzenden unter Angabe von Zeit und Ort sowie unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung so rechtzeitig schriftlich einzuberufen, dass zwischen dem Zugang der Einladung und dem Termin der Sitzung mindestens zwei Wochen liegen.

(2) Die fachlich geeignete Vertretung gemäß §§ 207f Abs. 2 Z 1 und 207q Abs. 2 Z 1 lit. a BDG 1979 sowie gemäß §§ 26a Abs. 2 Z 1 und 26f Abs. 2 Z 1 lit. a LDG 1984 ist von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor aus dem Kreis der in der Bildungsdirektion verwendeten Bediensteten zu bestellen.

(3) Die von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor gemäß §§ 207f Abs. 2 Z 1 und 207q Abs. 2 Z 1 lit. a BDG 1979 sowie gemäß §§ 26a Abs. 2 Z 1 und 26f Abs. 2 Z 1 lit. a LDG 1984 entsandte fachlich geeignete Vertretung und die oder der von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor gemäß § 207f Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 letzter Satz BDG 1979 sowie gemäß § 26a Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 letzter Satz LDG 1984 bestellte Schulqualitätsmanagerin oder Schulqualitätsmanager haben ihre oder seine Verhinderung an der Teilnahme an der Sitzung der Begutachtungskommission der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor umgehend mitzuteilen. Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat eine Vertretung des verhinderten Mitglieds der Begutachtungskommission zu bestellen und zur Sitzung zu laden.

(4) Das vom zuständigen Fachausschuss bzw. vom zuständigen Zentralausschuss, das von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, das von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister, das vom landesgesetzlich zuständigen Organ und das vom zuständigen Schulerhalter (Schulerhalterverband) in die Begutachtungskommission entsandte Mitglied gilt ? solange seitens des entsendenden Organs gegenüber der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor keine gegenteilige Erklärung ergeht ? auch für die nachfolgenden Sitzungen der Begutachtungskommission als nominiert. Im Falle der Verhinderung einer von der zuständigen Stelle für die Begutachtungskommission nominierten und fristgerecht geladenen Person hat diese bei der für ihre Bestellung zuständigen Stelle die Entsendung einer Vertretung zu veranlassen.

(5) Die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte kann sich bei den Sitzungen der Begutachtungskommission durch die für sie oder ihn bestellte Vertretung vertreten lassen.

(6) Die oder der Vorsitzende kann in den vor der Durchführung des Assessments anberaumten Sitzungen der Begutachtungskommission von der Ladung der Personalberaterin oder des Personalberaters (§ 207f Abs. 3 Z 1 BDG 1979 oder § 26a Abs. 3 Z 1 LDG 1984) soweit Abstand nehmen, als es deren oder dessen Expertise für die anberaumte Sitzung voraussichtlich nicht bedarf.

(7) Eine ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufene Sitzung der Begutachtungskommission gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle nicht fristgerecht geladenen Mitglieder der Begutachtungskommission der Einberufung tatsächlich Folge leisten oder das nicht fristgerecht geladene Mitglied auf die Einhaltung der Ladungsfrist spätestens zu Beginn der Sitzung der Begutachtungskommission verzichtet hat. Mit einer Übermittlung per E-Mail wird dem Erfordernis der Schriftlichkeit entsprochen.

(8) Die Bildungsdirektion hat auf Verlangen der oder des Vorsitzenden für die Sitzungen der Begutachtungskommission eine Schriftführung beizustellen.

(9) Für den Bereich der unmittelbar der Verwaltung durch die Zentralstelle unterstehenden Schulen (§ 207f Abs. 15 BDG 1979) gilt:

1. Die oder der von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister in die Begutachtungskommission entsandte Expertin oder entsandte Experte hat ihre oder seine
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