Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Automatisiertes Fahren Verordnung geändert wird (1. Novelle zur AutomatFahrV)

66. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Automatisiertes Fahren Verordnung geändert wird (1. Novelle zur AutomatFahrV) Auf Grund der §§ 34 Abs. 6, 102 Abs. 3a und 3b des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet:

Die Automatisiertes Fahren Verordnung, BGBl. II Nr. 402/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge ?im 2.? die Wortfolge ?oder 3.? eingefügt.

2. § 1 Abs. 1 Z 1 lautet:

?1. diese Systeme genehmigt, in Serie und den Anwendungsfällen des 3. Abschnitts zuordenbar sind oder?

3. § 1 Abs. 7 zweiter Satz lautet:

?Der örtlich zuständige Landeshauptmann ist schriftlich darüber zu informieren, welche Anwendungsfälle für Testzwecke auf welchen Straßen, in welchen Zeiträumen und mit welchen Fahrzeugen getestet werden sollen.?

4. § 1 Abs. 8 lautet:

?(8) Werden Testfahrten auf dem niederrangigen Straßennetz durchgeführt, muss der Antragsteller den örtlich zuständigen Landeshauptmann bis spätestens einen Monat vor Beginn der Testfahrt schriftlich darüber informieren, welche Anwendungsfälle für Testzwecke auf welchen Straßen, in welchen Zeiträumen und mit welchen Fahrzeugen getestet werden sollen. Der jeweils zuständige Landeshauptmann hat die Möglichkeit, binnen eines Monats ab Einlangen der Information, allfällige Bedenken zu äußern. Diesen Bedenken ist entsprechend Rechnung zu tragen.?

5. In § 6 wird nach dem Wort ?Datenschutzbehörde? der Ausdruck ?im Sinne des § 7 Abs. 3 DSG? eingefügt.

6. Die Überschrift des 2. Abschnitts lautet:

?Anwendungsfälle für Testzwecke?

7. § 7 Abs. 2 lautet:

?(2) Dieses System darf von Fahrzeugherstellern, Entwicklern von Systemen, Forschungseinrichtungen, Verkehrsunternehmen und Betreibern von Kraftfahrlinien getestet werden.?

8. In § 9 Abs. 4 wird folgende Z 4 angefügt:

?4. Fremdkraftlenkanlagen im Sinne der ECE-Regelung Nr. 79 mit rein hydraulischen Übertragungseinrichtungen, rein elektrischen Übertragungseinrichtungen oder Hybrid-Übertragungseinrichtungen.?

9. In § 9 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge ?In allen Fällen der Z 1 bis 3? durch die Wortfolge ?In allen Fällen der Z 1 bis 4? ersetzt.

10. Nach dem 2. Abschnitt wird folgender 3. Abschnitt und 4. Abschnitt samt Überschriften angefügt:

?3. Abschnitt

Anwendungsfälle für genehmigte Systeme in Serie

Einparkhilfe

§ 10. (1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Einparkhilfe ein System, das die...

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