Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von nachgeordneten Dienstbehörden

43. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von nachgeordneten Dienstbehörden

Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten, BGBl. Nr. 54/1995, zuletzt geändert durch die Entschließung BGBl. II Nr. 245/2018, wird verordnet:

§ 1. Den Leitern von nachgeordneten Dienstbehörden wird das Recht übertragen, in ihrem Verwaltungsbereich Beamte auf folgende Planstellen zu ernennen:

1. Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Planstellen
a) der Verwendungsgruppen A 7 bis A 4,
b) der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen A 3 und A 2,
c) der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A 1.
2. Beamte des militärischen Dienstes auf Planstellen
a) der Verwendungsgruppen M ZCh, sowie der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen M ZUO und M BUO,
b) der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen M ZO 3, M ZO 2 und M BO 2,
3. Beamte der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes auf Planstellen der Verwendungsgruppen K 1 bis K 6 und
4. Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung auf Planstellen
a) der Verwendungsgruppen E, D und P 5 bis P 1,
b) der Dienstklassen III und IV der Verwendungsgruppe C,
c) der Dienstklassen III bis VI der Verwendungsgruppe B,
d) der
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