Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Meldepflichten in den Sektoren Vieh und Fleisch, Eier und Geflügel (Vieh-Meldeverordnung 2018)

24. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Meldepflichten in den Sektoren Vieh und Fleisch, Eier und Geflügel (Vieh-Meldeverordnung 2018) Auf Grund der §§ 22, 23 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2018 wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung

1. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,
2. der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren, ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 74,
3. der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren, ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 74 und
4. der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission, ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 113.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Nutzviehmärkte: Viehmärkte, die regelmäßig mit Nutztieren beschickt werden und in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 100 Stück Jung- oder Jährlingsrinder oder 100 Kälber pro Markttag aufgetrieben wurden;
2. Schlachthöfe: Schlachthöfe, in denen im letzten Kalenderjahr mehr als 6 000 Stück Rinder, 2 500 Stück Kälber, 50 000 Stück Schweine, 500 000 Stück Masthühner, 100 000 Stück Truthühner oder 2 500 Stück Schafe geschlachtet wurden. Als Schlachthöfe gelten auch Betriebe, die Tiere schlachten lassen und die im ersten Satz genannten Mengen umsetzen;
3. Vermittler: natürliche oder juristische Personen oder Personengemeinschaften, die im letzten Kalenderjahr Käufe von mehr als 2 500 Stück Kälbern, Jung- oder Jährlingsrindern, 25 000 Stück Ferkeln oder 2 500 Stück Schafen vermittelt haben. Als Vermittler gelten auch Erzeugergemeinschaften (zB Rinder- und Schweinebörsen), welche die im ersten Satz genannten Mengenumsätze erreichen, und Landesschafzuchtverbände;
4.
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT