Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend Bestimmungen für die Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken sowie von weiterführenden statistischen Auswertungen (Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012 - PDStV 2012), BGBl. II Nr. 302/2012, geändert wird

376. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend Bestimmungen für die Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken sowie von weiterführenden statistischen Auswertungen (Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012 ? PDStV 2012), BGBl. II Nr. 302/2012, geändert wird

Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Pflegefondsgesetzes (PFG), BGBl. I Nr. 57/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2017 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler/der Bundeskanzlerin und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

1. § 1 samt Überschrift lautet:

?Gegenstand

§ 1. Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der von den Ländern an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermittelnden Daten zur Einrichtung und Führung einer Pflegedienstleistungsdatenbank zum Zweck der Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken und von weiterführenden statistischen Auswertungen im Auftrag des Bundesministers/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß § 5 PFG.?

2. § 2 Z 1 lautet:

?1. Pflege- und Betreuungsdienste (Soziale Dienste): Die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 PFG aufgelisteten Dienstleistungsbereiche der Länder und Gemeinden in der Langzeitpflege (die aus Mitteln der Sozialhilfe bzw. der Mindestsicherung (mit)finanziert werden). Nicht umfasst sind Leistungen der Behindertenhilfe und der Grundversorgung.?

3. In § 2 Z 7 wird der Ausdruck ?Klienten? durch die Wortfolge ?Klienten/Klientinnen? und der Ausdruck ?Selbstzahler? durch die Wortfolge ?Selbstzahler/Selbstzahlerinnen? ersetzt.

4. In § 2 Z 8 wird der Ausdruck ?Selbstzahler? durch die Wortfolge ?Selbstzahler/Selbstzahlerinnen? ersetzt.

5. In § 2 Z 10 wird der Ausdruck ?Dienstnehmer? durch die Wortfolge ?Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen? ersetzt.

6. In § 2 Z 13 wird der Ausdruck ?Erben? durch die Wortfolge ?Erben/Erbinnen? sowie der Ausdruck ?Geschenknehmer? durch die Wortfolge ?Geschenknehmer/Geschenknehmerinnen? ersetzt.

7. § 3 samt Überschrift lautet:

?Erhebungsmerkmale

§ 3. Die Länder haben in den einzelnen Pflege- und Betreuungsdiensten folgende Merkmale als Aggregat zu erheben und zu übermitteln:

1. Mobile Dienste
a. Leistungsstunden je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
b. Anzahl der Klienten/Klientinnen je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
c. Anzahl der Klienten/Klientinnen, die zum Stichtag mit dem Leistungserbringer in einem Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienst standen, nach Geschlecht, Altersgruppen und Pflegegeldstufe je Leistungserbringer
d. Anzahl der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
e. Anzahl der Pflege- und Betreuungspersonen je
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