Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz nach Mali entsendeten Personen (EUTM Mali ? Verordnung 2018)

374. Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz nach Mali entsendeten Personen (EUTM Mali ? Verordnung 2018) Auf Grund des § 6a Abs. 3 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Aufgaben

§ 1. Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG nach Mali im Rahmen der Trainingsmission der Europäischen Union (EUTM Mali) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung entsendeten Personen richten sich nach den Beschlüssen des Rates der Europäischen Union 2013/34/GASP vom 17. Jänner 2013 und 2018/716/GASP vom 14. Mai 2018 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere die Beratung, Unterstützung und Ausbildung der unter der Kontrolle der rechtmäßigen Zivilregierung operierenden malischen Streitkräfte zur Wiederherstellung von deren militärischen Fähigkeiten sowie die Herstellung der operativen Einsatzfähigkeit der gemeinsamen Einsatztruppe der G5 Sahel an deren Hauptquartieren.

Befugnisse und Mittel

§ 2. (1) Die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen personenbezogenen Daten, dürfen verarbeitet werden.

(2) Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach § 1 geben.

(3) Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:

1. Vorläufige Festnahme von Personen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass von dieser Person eine Gefahr für die Aufgabenerfüllung oder für die sonst zu sichernden Personen und Sachen ausgeht,
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