Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der zur Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen eine von der Bestimmung des § 16 Abs. 2 der Bodenmarkierungsverordnung abweichende Ausführung eines Schutzweges für zulässig erklärt wird (Verkehrsversuchsverordnung 3D-Schutzweg)

346. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der zur Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen eine von der Bestimmung des § 16 Abs. 2 der Bodenmarkierungsverordnung abweichende Ausführung eines Schutzweges für zulässig erklärt wird (Verkehrsversuchsverordnung 3D-Schutzweg) Auf Grund des § 34 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2018, wird verordnet:

§ 1. Zum Zweck der Erprobung im Rahmen der Durchführung einer wissenschaftlichen Untersuchung ist eine von § 16 Abs. 2 der Bodenmarkierungsverordnung abweichende Ausführung eines Schutzweges in Klagenfurt in der Bahnhofstraße im Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Lidmanskygasse auf...

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