Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Kapitalpuffer-Verordnung geändert wird

335. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Kapitalpuffer-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 23c Abs. 5 und des § 23d Abs. 3 des Bankwesengesetzes ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2018, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Kapitalpuffer-Verordnung ? KP-V, BGBl. II Nr. 435/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 357/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach der Wortfolge ?Richtlinie 2013/36/EU? die Wortfolge ?über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43,? eingefügt.

2. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge ?2015/62, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 37? durch die Wortfolge ?2018/405, ABl. Nr. L 74 vom 16.03.2018 S. 3? ersetzt.

3. Am Ende von § 3 Z 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

?9. Sonstige nicht abgedeckte systemische Risiken: Langfristige, nicht zyklische systemische Risiken gemäß § 2 Z 41 BWG, die nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind, die nicht hinreichend sicher durch andere Maßnahmen nach dem BWG oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausgenommen nach den Art. 458 und 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, vermindert oder abgewehrt werden können, und bei denen es sich nicht um systemische Verwundbarkeit gemäß Z 7 oder systemisches Klumpenrisiko gemäß Z 8 handelt.?

4. In § 7 Abs. 1 Z 1 wird die Bezeichnung ?Promontoria Sacher Holding? durch die Bezeichnung ?BAWAG Group AG? ersetzt.

5. In § 7 Abs. 1 Z 12 wird nach dem Verweis ?§ 30a BWG? die Wortfolge ?auf Basis der konsolidierten Lage des Volksbanken-Verbundes? eingefügt.

6. Der Einleitungssatz von § 7 Abs. 2 lautet:

?Die Kapitalpuffer-Quote für das systemische Klumpenrisiko und die sonstigen nicht abgedeckten systemischen Risiken beträgt nach Maßgabe von Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis:?

7. § 7a lautet:

?§ 7a. Für die Zwecke des § 23c Abs. 5 BWG ist die Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute

1. für die in § 7b Abs. 1 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in § 7b Abs. 1 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr.
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