Bundesgesetz zur Durchführung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya sowie der Verordnung (EU) Nr. 511/2014

36. Bundesgesetz zur Durchführung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya sowie der Verordnung (EU) Nr. 511/2014

Der Nationalrat hat beschlossen:

Gegenstand

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, BGBl. III Nr. 135/2018, sowie die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union, ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 59, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 144 vom 07.06.2017 S. 38.

Zuständige Behörde

§ 2. (1) Zuständige Behörde gemäß Art. 13 Abs. 2 des Protokolls von Nagoya sowie gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 ist für jene Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann sich in Erfüllung ihrer Aufgaben des Umweltbundesamtes bedienen.

(2) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Regelungen zur Durchführung von Art. 7, 9 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 erlassen.

(3) Nutzer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 haben der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Auskünfte, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014, von Durchführungsrechtsakten oder einer Verordnung gemäß Abs. 2 erforderlich sind, zu erteilen.

Strafen

§ 3. (1) Wer

1. entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 eine Information nicht oder nicht bis zum Beginn der Nutzung einholt oder nicht bis zum Zeitpunkt eines Nutzerwechsels an den nachfolgenden Nutzer weitergibt,
2. entgegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 eine Information nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt,
3. entgegen Art. 7 Abs. 2
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