Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Änderung der Direktzahlungs-Verordnung 2015

208. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Änderung der Direktzahlungs-Verordnung 2015

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2018, wird verordnet:

Die Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 57/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 2 lautet:

?(2) Auf brachliegenden Flächen sind mit Ausnahme des Umbruchs der brachliegenden Flächen nach dem 31. Juli zum Anbau einer Winterkultur oder Zwischenfrucht die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung gemäß § 2 einzuhalten. Die Brache ist von 1. Jänner bis 31. Dezember des Antragsjahres einzuhalten. Die landwirtschaftliche Nutzung des Aufwuchses ist für die Dauer der Brache nicht zulässig.?

2. § 10 Abs. 7 Z 1 lautet:

?1. zwischen 1. Jänner und 31. Dezember des Antragsjahres keine landwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme des Umbruchs der brachliegenden Flächen nach dem 31. August zum Anbau einer Winterkultur oder Zwischenfrucht und auch keine landwirtschaftliche Nutzung des Aufwuchses erfolgt,?

Patek

BGBl. II Nr...

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