Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich
BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2019 | Ausgegeben am 15. Juli 2019 | Teil III |
111. Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich |
111. Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich
Der Flugplatz St. Gallen-Altenrhein und das Flieger- und Fahrzeugmuseum Altenrhein (FFA Museum) weihen am 20. und 21. Juli 2019 gemeinsam ihr umgebautes und renoviertes FFA Museum ein. Im Hinblick auf diese Eröffnungsfeier stellte der Flugplatz den Antrag zur Erteilung einer einmaligen Ausnahmebewilligung von der Ressortvereinbarung vom 19. März 19921 zur Durchführung des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Auswirkungen des Betriebes bestehender grenznaher Flugplätze (sog. Verwaltungsvereinbarung):
1. Tageslärmpunkte
Die nach Ziffer 2.2. der Verwaltungsvereinbarung festgelegte Tages-Lärmbegrenzung darf für die zur Durchführung der Eröffnungsfeier des FFA-Museums erforderlichen Flugbewegungen vom 20. und 21. Juli 2019 überschritten werden. Die jeweils über der Grenze von 100 000 Tageslärmpunkten verbrauchten Tageslärmpunkte sind innerhalb von 30 Tagen auszugleichen (floating). |
2. Berichterstattung
Nach Ziffer 2.2.2. der Ressortvereinbarung ist dem Amt der Vorarlberger Landesregierung ein Bericht über die Einhaltung der Tages-Lärmbegrenzung vorzulegen. |
3. Spitzenpegelbegrenzung
Von Ziffer 2.3 der Ressortvereinbarung werden folgende Abweichungen beansprucht: | |
? | Verwendung des Flugplatzes nur zu Wartungszwecken; |
? | maximal 20 Flugbewegungen pro Jahr; |
? | keine Verwendung des österreichischen Luftraumes. |
Die vor Ort vom österreichischen Lärmbeobachter gemessenen Lärmpunkte müssen innerhalb eines Monats ausgeglichen werden (floating). |
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