Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 2009)

111. Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 2009) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Anwendungsbereich
1. Teil Wein
1. Abschnitt Herstellung und Verkehrsfähigkeit
§ 2. Begriffsbestimmungen und Inverkehrbringen
§ 3. Önologische Verfahren und Behandlungen
§ 4. Alkoholerhöhung (Anreicherung)
§ 5. Süßung
§ 6. Behandlung fehlerhafter Weine
§ 7. Traubenmost, Sturm
§ 8. Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung
§ 9. Landwein
§ 10. Qualitätswein
§ 11. Prädikatswein
§ 12. Lesegutvorschriften
§ 13. Schaumwein
§ 14. Entalkoholisierter Wein und alkoholarmer Wein
§ 15. Versuchswein
§ 16. Gesundheitsschädliche und verfälschte Erzeugnisse
§ 17. Weinähnliches Getränk, nachgemachter Wein
§ 18. Verkehrsunfähige und beschränkt verkehrsfähige Erzeugnisse
§ 19. Allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen
§ 20. Besondere Kennzeichnungsbestimmungen
§ 21. Geografische Angaben inländischer Weine
§ 22. Verordnungsermächtigung für Bezeichnungen und Aufmachungen
2. Abschnitt Sonstige Vorschriften
§ 23. Mengenbeschränkung
§ 24. Rebflächenverzeichnis
§ 25. Staatliche Prüfnummer
§ 26. Betriebskataster
§ 27. Formblätter
§ 28. Begleitpapiere
§ 29. Ernte- und Erzeugungsmeldung und Bestandsmeldung
§ 30. Banderole
§ 31. Ein- und Ausgangsbücher
§ 32. Aufbewahrung weinfremder Stoffe
§ 33. Weinhaltige Getränke
§ 34. Verordnungsermächtigung zur Errichtung von Erzeuger- und Branchenorganisationen und Umsetzung von Richtlinien
2. Teil Obstwein
§ 35. Begriffsbestimmungen und Inverkehrbringen
§ 36. Behandlung von Obstwein
§ 37. Bezeichnung von Obstwein
§ 38. Verordnungsermächtigungen
§ 39. Qualitätsobstwein
§ 40. Obstmost traditionell bäuerlicher Herstellung
§ 41. Gesundheitsschädlicher und verfälschter Obstwein
§ 42. Verdorbener und beschränkt verkehrsfähiger Obstwein
§ 43. Verkehrsunfähiger Obstwein
§ 44. Ein- und Ausgangsbücher
§ 45. Anwendbarkeit von Bestimmungen des 1. Teiles
3. Teil Kontrolle
§ 46. Bundeskellereiinspektion
§ 47. Nachschau
§ 48. Probenentnahme
§ 49. Probenentnahme bei Prädikatsweintransport ins Ausland
§ 50. Sicherstellung und Beschlagnahme
§ 51. Verfügungsrecht über die sichergestellten oder die beschlagnahmten Gegenstände
§ 52. Untersuchung der Proben
§ 53. Entschädigung für entnommene Proben
§ 54. Untersuchungsanstalten
§ 55. Mostwäger
§ 56. Anwendbarkeit auf Obstweinerzeugnisse
4. Teil Strafbestimmungen
1. Abschnitt Gerichtliche Strafbestimmungen
§ 57. Straftatbestände
§ 58. Einziehung
§ 59. Verwertung
§ 60. Kosten
2. Abschnitt Verwaltungsstraftatbestände
§ 61. Verwaltungsübertretungen
§ 62. Verfall
§ 63. Verwertung
§ 64. Kosten
5. Teil Förderungen
§ 65. Förderung der Weinwirtschaft aus Bundesmitteln
§ 66. Abwicklung der Förderung
§ 67. Gewährung der Förderung
§ 68. Förderungsrichtlinien
6. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 69. Datenverkehr und Gebührenbefreiung
§ 70. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 71. Bezugnahme auf Rechtsvorschriften
§ 72. Übergangsbestimmung
§ 73. Vollziehung
§ 74. Außerkrafttreten

Anwendungsbereich

§ 1.

Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen von

1. Wein und sonstigen Erzeugnissen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1, fallen, ausgenommen Traubensaft und Weinessig,
2. Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1601/1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter Weine, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, ABl. Nr. L 149 vom 14.6.1991 S. 1, fallen,
3. Obstweinerzeugnissen,
4. weinhaltigen Getränken, entalkoholisiertem Wein und alkoholarmem Wein sowie
5. Weinbehandlungsmitteln.

1. Teil

Wein

1. Abschnitt

Herstellung und Verkehrsfähigkeit

Begriffsbestimmungen und Inverkehrbringen

§ 2. (1) Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. ?Erzeugnisse?: sämtliche Produkte, die in den Anwendungsbereich des § 1 fallen, ausgenommen Obstweinerzeugnisse;
2. ?Österreichischer Wein?: in Österreich aus österreichischen Weintrauben hergestellter Wein;
3. ?Inverkehrbringen? ist das Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1; unter Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß § 1 ist weiters das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Lagern, Abfüllen, Verpacken, Bezeichnen, Ankündigen, Feilhalten, Verkaufen, Befördern, Werben, Ein- und Ausführen sowie jedes Überlassen an andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht;
4. ?weinhaltige Getränke?: Getränke, die einen Anteil an Wein, Landwein, Qualitätswein, entalkoholisiertem Wein, alkoholarmem Wein, Likörwein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure von mindestens 50% aufweisen;
5. ?entalkoholisierter Wein?: Getränk aus Wein, Landwein oder Qualitätswein, dessen Alkoholgehalt im Wege einer geeigneten und schonenden Entgeistung auf 0,5% vol. oder weniger abgesenkt wurde;
6. ?alkoholarmer Wein?: Getränk, das entweder wie entalkoholisierter Wein oder durch Verschnitt von entalkoholisiertem Wein mit Wein, Landwein oder Qualitätswein hergestellt wurde und dessen Alkoholgehalt mehr als 0,5% vol., höchstens jedoch 5,0% vol. beträgt;
7. ?Grad Klosterneuburger Mostwaage?: 1 Grad Klosterneuburger Mostwaage (1° KMW) ist 1:17 des Massengehaltes einer wässrigen Saccharoselösung von 20%.

(2) Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß § 1 ist ausschließlich zulässig, wenn diese den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft und dieses Bundesgesetzes entsprechen. Bei Beurteilung dieser Erzeugnisse ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige den weinrechtlichen Vorschriften nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt.

Önologische Verfahren und Behandlungen

§ 3. (1) Es sind ausschließlich önologische Verfahren und Behandlungen zulässig, die in den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften über önologische Verfahren und Behandlungen sowie über Reinheitsanforderungen für die zugesetzten Stoffe festzulegen und vorzuschreiben, dass in Erzeugnissen gemäß § 1 bestimmte Stoffe nicht oder nur in bestimmten Mengen enthalten sein dürfen.

(3) Sofern es nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft erlaubt ist, ist das Zusetzen von Stoffen verboten.

(4) Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe Weinbehandlungsmittel in Verkehr zu bringen, hat dem Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg (?Bundesämter?) eine Probe des Weinbehandlungsmittels in Originalverpackung samt Produktbeschreibung vorzulegen. Über die gemeldeten Weinbehandlungsmittel ist an beiden Bundesämtern ein übereinstimmendes Verzeichnis zu führen und öffentlich zugänglich zu machen. Die Aufnahme eines Weinbehandlungsmittels in dieses Verzeichnis ist nicht zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass dieses Weinbehandlungsmittel nicht den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder dieses Bundesgesetzes entspricht. Weinbehandlungsmittel dürfen ausschließlich in Verkehr gebracht werden, wenn sie in dieses Verzeichnis aufgenommen sind. Das Inverkehrbringen eines bereits verzeichneten Weinbehandlungsmittels ist bei Bestehen eines begründeten Verdachtes, dass dieses Weinbehandlungsmittel nicht den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder dieses Bundesgesetzes entspricht, zu untersagen.

(5) Ein technisch nicht vermeidbares Übergehen von Stoffen in das Erzeugnis ist kein Zusetzen, soweit das Erzeugnis dadurch gesundheitlich unbedenklich sowie geschmacklich und geruchlich einwandfrei bleibt.

(6) Wer Erzeugnisse in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, dass dies in allen Phasen des Inverkehrbringens unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgt.

(7) Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Abs. 6 hat die Bundeskellereiinspektion die jeweils zuständige Beratungsstelle der Interessenvertretungen oder der Länder zum Zwecke einer Beratung zu verständigen.

Alkoholerhöhung (Anreicherung) § 4. (1) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist nach Maßgabe von Anhang XVa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zulässig. Nach Anwendung eines derartigen Verfahrens darf bei Qualitätswein und Landwein ein Gehalt von 15 g unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden.

(2) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Rotwein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang XVa B 7 a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 12,5% vol. zulässig. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Landwein oder Qualitätswein geeignet sind, ist nach Maßgabe...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT