Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz - EZG)

46. Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz - EZG) Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Schaffung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken.

(2) Zur Erreichung des Kyoto-Ziels sind gemäß bestehenden Programmen zur Klimaschutzpolitik Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen in allen Sektoren notwendig. Der Fortschritt bei der Umsetzung dieser Maßnahmen und die damit erzielten Emissionsreduktionen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstmals bis 30. Juni 2005 unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere des Wirtschaftsstandortes, zu evaluieren. Sollten die bis dahin gesetzten Maßnahmen zur Erreichung des Kyoto-Ziels nicht ausreichend sein, so hat die Bundesregierung ein Programm mit weiteren Maßnahmensetzungen zu erstellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordination durch. Die Schwerpunkte der neuen Maßnahmensetzungen sind dabei in jenen Bereichen und Sektoren vorzunehmen, in denen einerseits die stärksten Abweichungen vom Kyoto-Zielerreichungspfad festzustellen sind und andererseits die geringsten volkswirtschaftlichen Kosten für die Emissionsvermeidung zu erwarten sind, einschließlich der forcierten Verwendung finanzieller Instrumente, wie z.B. der Ankauf von Reduktionseinheiten im Wege der Kyoto-Mechanismen.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Anlagen, in denen in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 für diese Tätigkeit angegebenen Treibhausgase emittiert werden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, sofern dies auf Grund von Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S.32, erforderlich ist, über Anhang 1 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Rechtslage in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über Anhang 1 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbeziehen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann auf Antrag des Inhabers einer Anlage

1. ab 1.1.2005 Anlagen, in denen in Anhang 1 angeführte Tätigkeiten durchgeführt werden, die aber höchstens 50% unterhalb der in Anhang 1 angegebenen Schwellenwerte liegen, und
2. ab 1.1.2008 über Anhang 1 oder eine Verordnung gemäß Abs. 2 hinaus weitere Anlagen, auch hinsichtlich anderer Treibhausgase,
in den Zuteilungsplan gemäß § 11 einbeziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dazu die Billigung der Europäischen Kommission gemäß Art 24 Abs. 1 iVm Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG einzuholen. Die Aufnahme gilt jeweils für die folgende Periode gemäß § 11 Abs. 1. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor dem in § 13 Abs. 3 genannten Termin an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu richten. Eine Abweisung des Antrags hat mit Bescheid zu erfolgen.

(4) Anlagen oder Anlagenteile, für die in der Verordnung gemäß § 13 Abs. 4 und 5 eine Zuteilung von Emissionszertifikaten erfolgt ist, verbleiben für die laufende Periode gemäß § 11 Abs. 1 im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, auch wenn der in Anhang 1 vorgesehene Schwellenwert für die Tätigkeit während der Periode unterschritten wird.

(5) Anlagen oder Anlagenteile, wenn und soweit sie für Zwecke der Forschung, Entwicklung, Prüfung und Erprobung neuer Produkte und Verfahren genutzt werden, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz.

(6) Feuerungsanlagen, die gemäß der anlagenrechtlichen Genehmigung fossile Brennstoffe nur als Stützfeuerung (An- und Abfahrbrenner) einsetzen, fallen nur dann unter dieses Bundesgesetz, wenn sie im Verbund mit fossil gefeuerten Kesseln betrieben werden.

(7) Auf Verlangen des Inhabers einer Anlage hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese Anlage diesem Bundesgesetz unterliegt.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

1. "Emissionszertifikat" das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent in einer bestimmten Periode berechtigt;
2. "Emissionen" die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage;
3. "Treibhausgase" die Gase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6);
4. "Anlage" eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;
5. "Neuer Marktteilnehmer" eine Anlage, in der eine oder mehrere der in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Tätigkeiten durchgeführt werden und der nach dem in § 11 Abs. 7 genannten Zeitpunkt eine anlagenrechtliche Genehmigung erteilt wurde;
6. "Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent" eine metrische Tonne Kohlenstoffdioxid (CO2) oder eine Menge eines anderen Treibhausgases gemäß Z 3 mit einem äquivalenten Treibhauspotenzial.

2. Abschnitt

Genehmigungen

Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen

§ 4. (1) Anlagen, in denen in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 1 oder in dieser Verordnung für diese Tätigkeiten spezifizierten Emissionen entstehen, und Anlagen, die gemäß § 2 Abs. 3 in den Zuteilungsplan aufgenommen werden, dürfen ab dem 1. Jänner 2005 nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (§ 26) nach den folgenden Bestimmungen eine Genehmigung erteilt wurde.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass er für die betreffende Anlage in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen gemäß § 7 zu überwachen und darüber gemäß § 8 Bericht zu erstatten. Eine Genehmigung kann sich auf eine oder mehrere vom selben Inhaber am selben Standort betriebene Anlagen beziehen.

(3) Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben insbesondere folgende Angaben und Auflagen zu enthalten:

1. Name und Anschrift des Inhabers,
2. Beschreibung der Tätigkeiten und Emissionen der Anlage,
3. Überwachungsauflagen, in denen jedenfalls Überwachungsmethode und -häufigkeit festgelegt sind,
4. Auflagen für die Berichterstattung und
5. eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten in Höhe der nach § 9 geprüften Gesamtemissionen der Anlage für jedes Kalenderjahr ab 2005 binnen vier Monaten nach Ablauf dieses Kalenderjahres.

(4) Der Genehmigungsbescheid ist von der Behörde in elektronischer Form an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(5) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen berührt nicht die Geltung der anlagenrechtlichen Vorschriften und Genehmigungen, insbesondere vorgeschriebene Emissionsgrenzwerte für andere, nicht in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Luftschadstoffe, ausgenommen in den Fällen des § 23.

(6) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gilt, solange die anlagenrechtliche Genehmigung aufrecht ist. Wenn die anlagenrechtliche Genehmigung vor der ersten oder während einer Zuteilungsperiode gemäß § 11 Abs. 1 erlischt, so erlischt auch die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen. Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erlischt auch, wenn die Anlage stillgelegt wird, die anlagenrechtliche Genehmigung aber weiter besteht. Einer Stilllegung ist es gleichzuhalten, wenn eine Anlage, für die im Zuteilungsplan gemäß § 11 eine Zuteilung von Emissionszertifikaten erfolgt ist, trotz gültigen Genehmigungsbescheids nicht in Betrieb genommen wird. Eine Anlage gilt nicht als stillgelegt, wenn der Inhaber nachweisen kann, dass der Emissionsrückgang durch Klimaschutzmaßnahmen, wie den Umstieg auf Biomasse, oder auf einen temporären Produktionsausfall zurückzuführen ist. Ein Wechsel in der Person des Inhabers ist der Behörde zu melden, berührt jedoch die Genehmigung nicht.

Genehmigungsverfahren

§ 5. (1) Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1. Bezeichnung der Anlage und der dort durchgeführten Tätigkeiten und verwendeten Technologien,
2. Rohmaterialien und Hilfsstoffe, deren Verwendung wahrscheinlich mit Emissionen von in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 aufgeführten Gasen verbunden ist,
3. Quellen der Emissionen von in Anhang 1 aufgeführten Gasen aus der Anlage; eine Quantifizierung der Emissionen ist nicht erforderlich,
4. geplante Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen im Einklang mit der Verordnung gemäß §§ 7 und 8 sowie Begründung für die vorgeschlagenen Maßnahmen.

(2) Bedient sich der Inhaber der Anlage für die...

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