Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von zeitlich begrenzten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse aufgrund der Importsperren nach Russland

271. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von zeitlich begrenzten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse aufgrund der Importsperren nach Russland

Auf Grund der §§ 9, 17 und 22 bis 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2014, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung

1. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,
2. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2011 S. 1 und
3. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 mit befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse, und zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 931/2014, ABl. Nr. L 259 vom 30.08.2014 S. 2.

Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsvorschriften ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle ?Agrarmarkt Austria? (AMA), sofern nicht aufgrund anderer Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig ist.

Meldung

§ 3. (1) Die Meldung der Maßnahmen gemäß dieser Verordnung ist unter Verwendung von Formblättern, welche von der AMA aufgelegt werden, bei dieser einzureichen.

(2) Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:

a) Art der Maßnahme (Marktrücknahme, Ernte vor der Reifung oder Nichternte);
b) Art der Produktion (Obst und Gemüse aus Freiland oder aus Glashaus);
c) Art des Erzeugnisses (siehe Anlage);
d) die jeweiligen Mengen in Kilogramm je Art der Erzeugnisse bei Marktrücknahmen;
e) die jeweiligen Flächen im Falle der Ernte vor der Reifung oder der Nichternte sowie im Falle von Mitgliedern von Erzeugerorganisationen abzüglich allfällig bereits abgeernteter Mengen in Kilogramm

(3) Werden Maßnahmen beantragt, die vor dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 932/2014 durchgeführt wurden, so ist dies nur zulässig, wenn bereits vor Durchführung der Interventionsmaßnahme eine Kontrolle der ersten Stufe seitens der AMA stattgefunden hat.

Teilnahme an den Sondermaßnahmen und Frist zur Beantragung der Zahlung der Stützungsmittel

§ 4. (1) Anerkannte Erzeugerorganisationen können an den...

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