Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung geändert wird

270. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung geändert wird

Auf Grund des § 5 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014, wird verordnet:

Die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung, BGBl. Nr. 40/1930, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 360/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 lautet:

?(3) In einem Betrieb darf jeweils nur eine/ein Aspirantin/Aspirant ausgebildet werden. Die Ausbildung einer/eines zweiten Aspirantin/Aspiranten ist jedoch zulässig, wenn eine/ein Aspirantin/Aspirant ihre/seine Ausbildung unterbrochen hat oder die Ausbildungszeit von der Prüfungskommission gemäß § 15 Abs. 1 verlängert wurde. Zulässig ist die Ausbildung von zwei Aspirantinnen/Aspiranten auch dann, wenn mindestens eine/einer von ihnen im Halbdienst gemäß § 5 Abs. 2 ausgebildet wird.?

2. § 5 Abs. 2 lautet:

?(2) Der Bundesminister/Die Bundesministerin für Gesundheit kann nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie beispielsweise der Betreuung eines Kleinkindes, der längerfristigen Pflege einer/eines nahen Angehörigen oder der Verfassung einer Dissertation, die Ausbildung im Halbdienst in der Dauer von zwei Jahren bewilligen. Ein einmaliger Wechsel des Ausbildungsdienstausmaßes ist zulässig.?

3. In § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 3 sowie in § 12 Abs. 2 wird das Wort ?mündlichen? jeweils durch das Wort ?theoretischen? ersetzt.

4. § 13 Abs. 2 lautet:

?(2) Die Gesamtdauer der theoretischen Prüfung einer/eines Aspirantin/Aspiranten darf drei Stunden nicht überschreiten.?

5. § 17 Abs. 3 lautet:

?(3) Nach Verlust der Leitungsberechtigung ist zu deren Wiedererlangung eine...

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