Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung

57. Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung

Aufgrund des § 60 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013, und des § 23 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 210/2013, wird verordnet:

Uniformpflicht

§ 1. (1) Die Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten sowie die Vertragsbediensteten des Justizwachdienstes sind verpflichtet, im Dienst die amtlich zugewiesene oder mit Zustimmung der Dienstbehörde beschaffte Dienstkleidung (Uniform) und die zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände entsprechend der jeweils gültigen Uniformierungsvorschrift zu tragen.

(2) Bei Auftritten mit Außenwirkung als Repräsentanten des Bundesministeriums für Justiz, der Justizwache, des Straf- und Maßnahmenvollzuges oder bei feierlichen Anlässen außerhalb der Dienststelle ist das Tragen einer Repräsentationsuniform verpflichtend.

§ 2. (1) Bediensteten anderer Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen kann in Fällen, in denen sie als Repräsentanten der Justizwache mit Außenwirkung auftreten, von der Dienstbehörde (Personalstelle) im Einzelfall das Tragen der Repräsentationsuniform entsprechend ihrer dienstlichen Stellung bewilligt werden. Dies gilt sinngemäß für Gastmusiker und Gastmusikerinnen der Justizwachmusik.

(2) Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind in den von der Trageermächtigung umfassten Obliegenheiten zum Tragen der Uniform verpflichtet.

§ 3. (1) Die Verpflichtung nach §§ 1 und 2 entfällt, wenn die Dienststellenleitung für einen bestimmten Personenkreis oder für bestimmte Verwendungen anordnet, dass Zivilkleidung zu tragen ist oder getragen werden kann oder wenn eine dringende Amtshandlung das Tragen von Zivilkleidung erfordert und eine Weisung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

(2) Die Zustimmung der Dienstbehörde ist einzuholen, wenn nach Abs. 1 für mehr als drei Monate das Tragen von Zivilkleidung angeordnet wird.

§ 4. (1) Außerhalb des Dienstes darf die Uniform vorbehaltlich der Gefährdung dienstlicher Interessen nur für die Zurücklegung des Arbeitsweges sowie zu feierlichen Anlässen getragen werden.

(2) Die Repräsentationsuniform darf außerhalb des Dienstes nur in den Fällen des § 1 Abs. 2 getragen werden.

(3) Bediensteten im Ruhestand kann im Einzelfall für die...

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