Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Prüfungsordnung AHS geändert wird

47. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Prüfungsordnung AHS geändert wird

Auf Grund des gemäß § 82b Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2013, weiterhin anzuwendenden § 37 SchUG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 52/2010 wird verordnet:

Die Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 34 Abs. 1 lautet:

?(1) Die Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 432/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2008, ist auf Reifeprüfungen bis zum Wirksamwerden dieser Verordnung gemäß § 35 Abs. 1 sowie auf die Wiederholung von solchen Reifeprüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 28 Abs. 2 Z 1 die Vorlage der Aufgabenstellungen für die schriftlichen Klausurarbeiten im Haupttermin im Schuljahr 2013/14 bis spätestens acht Wochen nach Beginn des zweiten Semesters zu erfolgen hat.?

2. Dem § 35 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) § 34 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II...

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