Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 geändert wird

323. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 geändert wird

Auf Grund des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 188/2013, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), BGBl. Nr. 329/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 307/2013, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG), oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.?

2. In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge ?im Abs. 1 genannten Urkunden? durch die Wortfolge ?Urkunden nach dem Muster der Anlagen 1, 2, 3, 5, 7, 8 und 8a? ersetzt, die Wortfolge ?in der Österreichischen Staatsdruckerei? durch die Wortfolge ?durch einen Dienstleister? ersetzt und folgender dritter Satz angefügt:

?Die Anlagen 4 und 6 sind auf weißem Papier mit Mindestgewicht 100g/m2 auszustellen.?

3. Die §§ 6 und 7 samt Überschriften, sowie die §§ 9, 11, 12, 13 und 15 entfallen.

4. In § 14 wird die Wortfolge ?auf dem Karteiblatt? durch die Wortfolge ?im ZSR? ersetzt.

5. § 16 lautet:

?§ 16. Karteikarten, Hinweisblätter und Anschlußblätter sind bis zum Abschluss der Nacherfassung (§ 64a Abs. 16 StbG) unter Verschluss zu halten. Danach sind sie entweder von Amts wegen zu vernichten oder unter Verschluss zu archivieren.?

6. In § 19 wird die Wortfolge ?es sich bei den im § 18 genannten Unterlagen um Personenstandsurkunden handelt? durch die Wortfolge ?eine Personenstandsurkunde als Grundlage für eine Eintragung nach § 18 herangezogen wurde? ersetzt.

7. In § 24 wird nach der Wortfolge ?bewilligt worden ist? die Wortfolge ?und sind die Daten nicht bereits im ZSR erfasst,? eingefügt.

8. In § 25 wird in Abs. 1 nach der Wortfolge ?Die Evidenzstelle hat? die Wortfolge ?, soweit die Daten nicht bereits im ZSR erfasst sind,? eingefügt und wird in Abs. 3 die Wortfolge ?ein deutlich erkennbarer Hinweis anzubringen? durch die Wortfolge ?der Datensatz deutlich erkennbar zu kennzeichnen? ersetzt.

9. Die §§ 31 und 32 Abs. 3 entfallen, in § 34 wird in Abs. 1 die Wortfolge ?Die Landesregierung hat? durch die Wortfolge...

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