Verordnung der Bundesministerin für Finanzen, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Meldung der steuerrelevanten Daten für Investmentfonds (Fonds-Melde-VO) geändert wird

227. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Meldung der steuerrelevanten Daten für Investmentfonds und Immobilienfonds (Fonds-Melde-VO) geändert wird

Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Meldung der steuerrelevanten Daten für Investmentfonds und Immobilienfonds, BGBl. II Nr. 96/2012 wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

  1. Der bisherige Text erhält die Bezeichnung ?(1)? und das Datum ?1. Jänner 2013? wird durch das Datum ?1. Jänner 2014? ersetzt.

  2. Es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

    ?(2) Nicht verbrauchte Verlustvorträge im Sinne des § 198 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011, die zu Beginn des Geschäftsjahres des Fonds vorliegen, das im Kalenderjahr 2013 beginnt, sind wie folgt auszuweisen:

    1. Entspricht die Höhe der Verluste für im Betriebsvermögen gehaltene Anteile jener der Verluste für im Privatvermögen gehaltene Anteile, ist der Differenzbetrag zwischen den für im Privatvermögen und den für im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen gemäß § 198 Abs. 2 Z 1 dritter Satz InvFG 2011 verrechenbaren Verlusten zu bilden und auszuweisen.
    2. Entspricht die Höhe der Verluste für im Betriebsvermögen gehaltene Anteile nicht jener der Verluste für im Privatvermögen gehaltene Anteile, ist der Gesamtbetrag der verrechenbaren Verluste für im Betriebsvermögen gehaltene Anteile auszuweisen.
    Die nach diesen Grundsätzen auszuweisenden Verluste können der Meldung von ausschüttungsgleichen Erträgen für Geschäftsjahre des Fonds, die im Jahr 2013 beginnen, beigefügt werden.

    (3) Die Verluste gemäß § 198 Abs. 2 Z 1 dritter Satz InvFG 2011 sind im Ausmaß von 25% mit 100% des positiven Saldos aus Einkünften des Fonds im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu verrechnen.?

    2. In der Anlage 1 wird Punkt 3.1. wie folgt geändert:

  3. Im Textteil nach der Überschrift ?Updates und Korrekturen ? technischer Weg? wird die Wortfolge ?Ex-Tag? jeweils durch ?Ausschüttungs-Tag? ersetzt.

  4. Die Spalte 10 in der Tabelle mit der Überschrift ?Dateibeschreibung? lautet:

    10 Zuflusszeitpunkt bei ausschüttungsgleichen ErträgenEx-Tag bei Ausschüttungen YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD Pflichtfeld für ausschüttungsgleiche Erträge (Code ALOE)Optional bei Ausschüttungsmeldung (Code DIVI)
  5. In der Überschrift ?Codes für die jährliche Meldung der AG Erträge samt KESt Übergangsmeldung bis inkl...

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