Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Abschätzung der konsumentenschutzpolitischen Auswirkungen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Konsumentenschutzpolitik-Verordnung ? WFA-KV)
494. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Abschätzung der konsumentenschutzpolitischen Auswirkungen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Konsumentenschutzpolitik-Verordnung ? WFA-KV) Auf Grund des § 17 Abs. 3 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
Gegenstand
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Abschätzung der konsumentenschutzpolitischen Auswirkungen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013.
(2) Sie enthält methodische Vorgaben zur vereinfachten und zur vertiefenden Abschätzung der Auswirkungen von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013.
Vereinfachte Abschätzung
§ 2. Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung ist nach den Vorgaben in Anlage 1 zu prüfen, ob die Wirkungsdimension Konsumentenschutzpolitik voraussichtlich wesentlich betroffen ist. Dafür sind die entsprechenden Wesentlichkeitskriterien der WFA-GV heranzuziehen.
Vertiefende Abschätzung
§ 3. (1) Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die voraussichtlich wesentlichen konsumentenschutzpolitischen Auswirkungen nach den Vorgaben in Anlage 2 genauer zu prüfen.
(2) Nach den Vorgaben in Anlage 2 sind dabei eine qualitative Beschreibung und ? sofern geeignete Daten zur Verfügung stehen ? eine quantitative Abschätzung der Auswirkungen hinsichtlich
1. | des Verhältnisses der KonsumentInnen zu Unternehmen und der in diesem Zusammenhang stehenden finanziellen Auswirkungen auf KonsumentInnen; |
2. | Konsumentenschutz-Einrichtungen und staatlich anerkannter Schuldenberatung; |
3. | der Gesundheit oder der Sicherheit von KonsumentInnen in Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungen |
vorzunehmen.
(3) Bei der Abschätzung der Auswirkungen ist auf besonders schutzbedürftige Gruppen von KonsumentInnen (zB Kinder, SeniorInnen, Menschen mit Behinderung) Bedacht zu nehmen.
Inkrafttreten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Hundstorfer
Anlage 1 zu § 2
Vereinfachte Abschätzung der konsumentenschutzpolitischen Auswirkungen
Die vereinfachte Abschätzung umfasst die Beantwortung der folgenden Fragen:
Wirkungsdimension Konsumentenschutzpolitik | Fragen |
1) Verhältnis der KonsumentInnen zu |
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