Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (59. Novelle zur KDV 1967)

471. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (59. Novelle zur KDV 1967) Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 50/2012, wird verordnet:

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 278/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 6 lautet der 10. Satz:

?An lenkbaren Rädern an der Hauptlenkachse von Kraftfahrzeugen dürfen nachgeschnittene Reifen nicht verwendet werden.?

2. In § 11 Abs. 8 lautet der 3. Satz:

?Die Tagfahrleuchten müssen sich automatisch ausschalten, wenn die Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer eingeschaltet werden.?

3. In § 22a Abs. 1 Z 2 lit. q wird der Ausdruck ?Richtlinie 2005/66/EG? ersetzt durch den Ausdruck ?Verordnung (EG) Nr. 78/2009?.

4. In § 22a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 9 angefügt:

?9. das Anbringen von Nachrüsträdern, die nach der ECE-Regelung Nr. 124 genehmigt worden sind und für das Fahrzeug geeignet sind, in derselben Dimension, die im Genehmigungsdokument angegeben ist, an Fahrzeugen der Klasse M1, N1, O1 und O2.?

5. § 52 Abs. 10 Z 6 lautet:

?6. Zapfwellen und deren Schutzabdeckung den Bestimmungen der Richtlinie 86/297/EWG, ABl. Nr. L 186 vom 8. Juli 1986, S 19, in der Fassung der Richtlinie 2012/24/EU, ABl. Nr. L 274 vom 9. Oktober 2012, S 24,?

6. § 63a Abs. 4 und 5 lautet:

?(4) Zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse F dürfen nur Zugmaschinen oder Motorkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 30 km/h sowie zugelassene Anhänger verwendet werden, deren Gesamtmasse mindestens 1 000 kg beträgt und die eine Bremsanlage gemäß § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 aufweisen. Die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein.

(5) Zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klassen BE, CE, C1E, DE und D1E dürfen nur solche Fahrzeugkombinationen verwendet werden, die den Anforderungen der Fahrprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 321/1997, idF BGBl. II Nr. 244/2012, für Prüfungsfahrzeuge für die jeweilige Lenkberechtigungsklasse entsprechen (§ 7 und § 17 Abs. 3 FSG-PV), wobei als Zugfahrzeug für die Klassen CE und DE jedenfalls auch ein Fahrzeug verwendet werden darf, das die Anforderungen der Abs. 2 oder 2a erfüllt.?

7. Nach § 63a Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

?(6) Für die Ausbildung zur Erlangung der Berechtigung mit Klasse B andere als leichte Anhänger zu ziehen, wobei die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg aber nicht mehr als 4 250 kg beträgt (Code 96), ist ein Schulfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger zu verwenden. Die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination muss mehr als 3 500 kg betragen. Die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers muss mindestens 1 000 kg betragen und die tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers muss mindestens 800 kg betragen.?

8. § 64b Abs. 4 lautet:

?(4) Die theoretische Ausbildung besteht aus einem Basisunterricht für alle Klassen von Lenkberechtigungen und einem klassenspezifischen Teil je angestrebter Klasse. Die Lehrinhalte des Basisunterrichtes sind bei Ersterteilungen entsprechend der Anlage 10a auf mindestens 20 Unterrichtseinheiten (UE) aufzuteilen, bei Ausdehnungen kann der Basisunterricht entfallen und es ist nur der jeweilige klassenspezifische Teil zu absolvieren. Die Lehrinhalte der klassenspezifischen Teile sind entsprechend der Anlage 10a mindestens auf folgende Unterrichtseinheiten (UE) aufzuteilen:

1. Klasse A 1 sowie Klassen A2 und A, jeweils bei Direkteinstieg 8 UE,
2. Klasse B 12 UE,
3. Klasse BE 3 UE,
4. Klasse C1 8 UE,
5. Klasse C 10 UE,
6. Klasse C (Ausdehnung von C1) 4 UE,
7. Klasse CE/C1E, DE, D1E 6 UE,
8. Klasse D1 (Ausdehnung von B) 8 UE,
9. Klasse D1 (Ausdehnung von C/C1) 4 UE,
10. Klasse D (Ausdehnung von B) 12 UE,
11. Klasse D (Ausdehnung von C) 4 UE,
12. Klasse D (Ausdehnung von D1) 4 UE,
13. Klasse F 4 UE.?

9. § 64b Abs. 5 Z 1 lautet:

?1. für die Klasse A1 sowie die Klassen A2 und A, jeweils bei Direkteinstieg auf einem Motorrad nach dem in der Anlage 10b enthaltenen Lehrplan, wobei nicht alle Unterrichtseinheiten auf einem Motorrad der jeweiligen Klasse absolviert werden müssen,?

10. § 64b Abs. 6 und 7 lautet:

?(6) Die Mindestdauer der praktischen Ausbildung beträgt für:

1. Klasse A1 sowie Klassen A2 und A, jeweils bei Direkteinstieg auf einem Motorrad 12 Unterrichtseinheiten (UE), wobei mindestens 8 UE davon auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen sind,
2. Klasse B
a. Vorschulung 3 UE,
b. Grundschulung 3 UE,
c. Hauptschulung je nach Können und Fortschritt des Fahrschülers,
d. Perfektionsschulung 5 UE, einschließlich Sonderfahrten im Ausmaß von 3 UE (die Sonderfahrten umfassen jeweils 1 UE Nachtfahrt, 1 UE Autobahnfahrt und 1 UE Überlandfahrt),
e. Prüfungsvorbereitung 1 UE,
3. Klassen B und BE zusätzlich zur Klasse B 4 UE BE
4. Klassen B und C/C1 20 UE, davon 8 B, 12 C/C1
5. Klassen B und C/C1 und CE/C1E 22 UE, davon 8 B, 10 C, 4 CE/C1E
6. Klassen B und D/D1 20 UE, davon 8 B, 12 D/D1
7. Klassen B und C/C1 und D/D1 26 UE, davon 8 B, 10 C/C1, 8 D/D1
8. Klassen B und C/C1 und CE/C1E und D/D1 28 UE, davon 8 B, 8 C/C1, 8 D/D1, 4 C1E/CE
9. Klasse F 4 UE.
Mit der praktischen Ausbildung für die Klassen C, C1, D oder D1 darf erst nach Abschluss der Vorschulung (3 UE) und der Grundschulung (3 UE) für die Klasse B begonnen werden. Dabei ist jedenfalls auch eine Sonderfahrt durchzuführen. Die Abschlussausbildung für die Klasse B im Ausmaß von 2 Unterrichtseinheiten, die jeweils 1 UE Nachtfahrt und 1 UE Autobahnfahrt zu
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