Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport (Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung - BMLVS 2012 ? JDBEV BMLVS 2012)

444. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport (Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung - BMLVS 2012 ? JDBEV BMLVS 2012) Auf Grund der §§ 17a und 17b in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, und des § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, beide zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 87/2012, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet:

Allgemeines

§ 1. (1) Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebühren für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung Journaldienstzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2.

(2) Den Beamten und Vertragsbediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden

1. in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, oder
2. erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft),
gebühren hiefür Bereitschaftsentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3.

(3) Als Bezugsansatz nach dieser Verordnung gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

Journaldienstzulage

§ 2. (1) Die Journaldienstzulage für Zeiten eines der nachstehend angeführten Journaldienste an Werktagen, die nicht in Freizeit ausgeglichen werden, beträgt jeweils pro Stunde folgende Hundertsätze des Bezugsansatzes:

1. a) Journaldienst zur Aufrechterhaltung des medizinischen Dienstes im Heeresspital (HSp), in den Militärspitälern (MSp) und den Feldambulanzen (FAmb) für Militärärzte mit Sondervertrag (MA2) 1,80 vH
b) Journaldienst der Offiziere des militärmedizinischen Dienstes im HSp und in den MSp 1,05 vH
c) Journaldienst der Offiziere des militärmedizinischen Dienstes in Famb und Truppenarzt stationär (Götzendorf) im Anlassfall 0,97 vH
2. a) Journaldienst des diensthabenden Offiziers/BMLVS,
b) Journaldienst des diensthabenden Generalstabsoffiziers/BMLVS,
c) Journaldienst des diensthabenden Generalstabsoffiziers/BMLVS/Sektion IV,
d) Journaldienst des diensthabenden Offiziers/ Führungsbereitschaft/ Streit-kräfteführungskommando (SKFÜKdo)/Luft,
e) Journaldienst des diensthabenden Fernmeldeoffiziers in der Betriebsüberwachungszentrale/Führungsbereitschaft/Führungsunterstützungs-zentrum (FüUZ),
f) Journaldienst des diensthabenden Offiziers/BMLVS/Lagezentrum (LZ),
g) Journaldienst des
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