Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 7 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

47. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 7 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

Auf Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2011, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

§ 1. Die in § 7 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, genannten Aufgaben werden den Leiterinnen oder Leitern folgender, in Z 1 bis 6 genannter, Organisationseinheiten des Ressortbereiches des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport übertragen und diese zu haushaltsführenden Stellen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 bestimmt:

1. Heerespersonalamt,
2. Heeresgeschichtliches Museum,
3. Streitkräfteführungskommando,
4. Kommando Einsatzunterstützung,
5. Materialstab Luft und
6. Militärisches Immobilien Management Zentrum.

§ 2. Die haushaltsführenden Stellen nach § 1 bewirtschaften jeweils ein Detailbudget zweiter Ebene und sind dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport in ihrer jeweiligen Funktion als haushaltsführende Stelle bzw. dem sachlich in Betracht kommenden Detalbudget erster Ebene nachgeordnet.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft; sie ist jedoch erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. II Nr. 309/2006, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie noch bei...

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