Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften (Angaben zur Wirkungsorientierung-VO)

244. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften (Angaben zur Wirkungsorientierung-VO) Auf Grund § 41 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2010, wird verordnet:

1. Abschnitt

Geltungsbereich

§ 1. Die Verordnung regelt

1. die Vorgaben für die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften in qualitativer und quantitativer Hinsicht je Gliederungsebene des Bundesvoranschlages und
2. die Berücksichtigung von Empfehlungen des Rechnungshofes und die dazu ergehenden Stellungnahmen der zuständigen haushaltsleitenden Organe.

2. Abschnitt

Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften

Indikative Wirkung der Angaben zur Wirkungsorientierung

§ 2. (1) Alle Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag haben indikativen Charakter.

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben bei der Formulierung der Angaben zur Wirkungsorientierung dafür Sorge zu tragen, dass diese Angaben zur Wirkungsorientierung mit den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz und im Falle mehrjähriger Wirkungen mit den im jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetz festgesetzten Obergrenzen für Mittel und Personalkapazitäten umsetzbar sind.

Begriffsdefinitionen

§ 3. (1) Das Leitbild definiert die Kernaufgaben der Verwaltungseinheit oder des Aufgabengebietes sowie die strategische Ausrichtung. Das Leitbild dient als gemeinsamer Orientierungsrahmen für das Handeln aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(2) Ein Wirkungsziel ist ein angestrebter Zustand oder ein strategisch formuliertes Ziel betreffend die Wirkungen, die kurz- bis mittelfristig mit den zur Verfügung stehenden Mitteln erreicht werden sollen.

(3) Ein Gleichstellungsziel ist ein auf der Ebene der Untergliederung oder der Detailbudgets dargestelltes Ziel, das der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern dient.

(4) Eine Maßnahme stellt einen übergeordneten Sammelbegriff für Leistungen und Aktivitäten dar, die von der öffentlichen Verwaltung gewährleistet oder für ihre Vorhaben und Projekte erbracht werden. Einzelne Maßnahmen müssen insbesondere voneinander sachlich abgrenzbar sein.

(5) Ein Meilenstein ist ein abgrenzbares Ergebnis im Verlauf der Umsetzung einer Maßnahme.

(6) Eine Kennzahl stellt eine quantitativ und objektiv messbare Größe dar, die über den Grad des Erfolges eines Ziels oder einer Maßnahme Auskunft gibt.

Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene der Untergliederung

§ 4. (1) Auf Ebene der Untergliederung sind von den jeweiligen haushaltsleitenden Organen ein Leitbild sowie zumindest ein bis höchstens fünf angestrebte Wirkungsziele anzugeben.

(2) Die Wirkungsziele haben sowohl die Prioritäten der Untergliederung als auch die Kernaufgaben des haushaltsleitenden Organs kurz- bis mittelfristig abzudecken; eine vollständige Abdeckung der Aufgaben der Untergliederung ist nicht zwingend erforderlich. Wirkungsziele sind gemäß Anhang 1 (?Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene der Untergliederung im Bundesvoranschlag?) anzugeben.

(3) Zumindest eines der bis zu fünf Wirkungsziele ist direkt aus dem Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern abzuleiten. Dieses Wirkungsziel ist insbesondere auf externe, gesellschaftspolitische...

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