Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung geändert wird (4. PBStV-Nov.)
83. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung geändert wird (4. PBStV-Nov.) Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7c und Abs. 8 und § 58 Abs. 2 und Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2009, wird verordnet:
Die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 78/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008, wird wie folgt geändert:
1. § 2 lautet:
?§ 2. (1) Der Kostenersatz gemäß § 56 Abs. 4 KFG 1967 beträgt für die Prüfung
1. | eines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges oder Anhängers | 60 Euro, | |
2. | a) eines Taxis, | ||
b) | eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt, | ||
c) | eines Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, | ||
d) | eines Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, | ||
e) | eines Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, | ||
f) | eines Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder | ||
g) | einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h | 65 Euro, | |
3. | eines | ||
a) | Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg, | ||
b) | Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg, | ||
c) | Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg, oder | ||
d) | Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg | 95 Euro, | |
4. | eines | ||
a) | Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg, | ||
b) | Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg, | ||
c) | Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg, | ||
d) | Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg, oder | ||
e) | Gelenkkraftfahrzeuges | 105 Euro, | |
5. | eines | ||
a) | Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg, | ||
b) | Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg, | ||
c) | Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg, | ||
d) | Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg | 121 Euro, | |
6. | eines Omnibusses | 105 Euro, | |
7. | eines | ||
a) | Anhängers mit einer höchsten zulässigen | Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder | |
b) | Kraftrades | 20 Euro, | |
8.a) | eines Anhängers mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, | ||
b) | eines Sonderanhängers oder | ||
c) | einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h | 40 Euro, | |
9. | eines Invalidenkraftfahrzeuges | 3 Euro. | |
Bei den in Z 3, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der angeführte Betrag jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist. |
(2) Der Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 4 KFG 1967 für die Benützung der technischen Einrichtungen beträgt, sofern über den Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die Prüfung
1. | ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist | 10 Euro, |
2. | des Fahrzeuges oder der Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die für seinen Betrieb und die Verkehrs- oder Betriebssicherheit von Bedeutung sind, bei | |
a) | Krafträdern | 10 Euro, |
b) | Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht | |
von | nicht mehr als 3 500 kg | 40 Euro, |
c) | Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht | |
von | mehr als 3 500 kg | 25 Euro pro Achse, |
höchs |
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