Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Änderung der Bluetongue-Überwachungsverordnung

24. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Änderung der Bluetongue-Überwachungsverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009, wird gemäß § 19 TGG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die Bluetongue- Überwachungsverordnung, BTÜ-V, BGBl. II Nr. 158/2007 wird geändert wie folgt:

1. § 2 Abs. 1 Z 7 lautet:

?7. Sentineltiere: Anzeigertiere, die am Anfang ihrer Verwendung nachweislich frei von Antigen und Antikörpern gegen Bluetongue sind und einmal pro Monat beprobt werden.?

2. § 3 Abs. 1 lautet:

?(1) Der Bundesminister für Gesundheit erstellt ein Überwachungsprogramm, in dessen Rahmen Rinder und Schafe stichprobenartig einer dem Programm entsprechenden Untersuchung auf Bluetongue zu unterziehen sind. Bei Bedarf können auch Ziegen und andere Tiere empfänglicher Arten für diese Untersuchungen herangezogen werden.?

3. In § 3 Abs. 2 Z 1 entfällt das Wort ?serologischen?.

4. § 3 Abs. 5 lautet:

?(5) Im Einsatzplan für Sentineltiere sind insbesondere auch die Anzahl der pro Verwaltungseinheit erforderlichen Sentineltiere und die Art und Weise, wie sie zusätzlich zur Ohrmarkennummer zu kennzeichnen sind, festzulegen. Kann die Anzahl von Proben von Sentineltieren nicht erbracht werden, um die erforderliche Anzahl an Stichproben zu erlangen, so können auch Untersuchungen gemäß § 4 an Rindern und Schafen, die mindestens 14 Tage lang in der betreffenden Verwaltungseinheit gehalten wurden, herangezogen werden.?

5. In § 3 Abs. 8 lautet:

?(8) Die gemäß den §§ 4 und 5 zu untersuchenden Tiere müssen, sofern sie in Tierhaltungsbetrieben gemäß § 1 Abs. 2 TGG gehalten werden, auf Grund ihrer Ohrmarkennummer gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291 oder Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201, eindeutig identifizierbar sein. Sollte eine derartige Einzeltierkennzeichnung noch nicht vorhanden sein, so ist sie im Rahmen der Probennahme unverzüglich vorzunehmen.

6. § 4 samt Überschrift lautet:

?Probenahme und Untersuchung gemäß Stichprobenplan

§ 4. Nach Maßgabe des Stichprobenplans gemäß § 3 sind durch die amtlichen Tierärzte Blutproben von empfänglichen Tieren zu entnehmen und zur Untersuchung auf Bluetongue (bei Sentineltieren Antikörperuntersuchung, ansonsten Antigen-Untersuchung) an...

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