Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Industrieunfallverordnung - IUV geändert wird

14. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Industrieunfallverordnung - IUV geändert wird

Artikel 1

Auf Grund des § 84d Abs. 7 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 (WV), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Artikel I der Industrieunfallverordnung - IUV, BGBl. II Nr. 354/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 entfällt die Z 9; die Z 10 und 11 erhalten die Ziffernbezeichnungen ?9.?und ?10.?.

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) Im Sicherheitsbericht müssen die Namen der an der Erstellung des Berichts beteiligten relevanten Organisationen angeführt sein.?

3. In § 7 Z 2 und in § 13 Abs. 4 lautet der Klammerausdruck jeweils ?(§ 84c Abs. 9 GewO 1994)?.

4. § 9 lautet:

?§ 9. (1) Als Grundlage für

1. die Erstellung von internen Notfallplänen (§ 10),
2. die Bestimmung der von einem Industrieunfall möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 1 und 2) und
3. die Abschätzung der Möglichkeit des Eintritts und der Auswirkung von Domino-Effekten (§ 84c Abs. 9 GewO 1994)
müssen für jene Teile der technischen Anlagen (§ 84b Z 2 GewO 1994), die als Auslöser für einen Industrieunfall in Betracht kommen, ausgewählte und für den Anwendungszweck repräsentative Auswirkungsbetrachtungen der Szenarien im Sinne des § 7 Z 2 angestellt werden.

(2) Das Ergebnis der Auswirkungsbetrachtungen muss zusammenfassend in Form von Karten, Bildern oder gegebenenfalls Beschreibungen dargestellt werden. Unter Berücksichtigung der örtlichen topographischen, meteorologischen, hydrologischen und geologischen Verhältnisse müssen die Bereiche innerhalb und außerhalb des Betriebs (gegebenenfalls auch grenzüberschreitend) dargestellt werden, die von einem Industrieunfall betroffen sein können.?

5. In § 10 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch das Wort ?und? ersetzt; folgende Z 10 wird angefügt:

?10. Angaben über Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes.?

6. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) Die §§ 2, 5 Abs. 3, 7 Z 2, 9, 10 Abs. 5 Z 10, 13 Abs. 4 und § 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2010 treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.?

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