Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Weiterbildungsverordnung orale Substitution geändert wird

487. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Weiterbildungsverordnung orale Substitution geändert wird

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 Z 5 sowie 11 Abs. 2 Z 2 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:

Die Weiterbildungsverordnung orale Substitution, BGBl. II Nr. 449/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 5/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

?(1) Diese Verordnung regelt die Weiterbildung der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten, freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätigen Ärzte und Ärztinnen mit dem Ziel der Erlangung jener Kenntnisse und Fertigkeiten eines/einer mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrauten Arztes/Ärztin, die diesen/diese zur Durchführung der Substitutionsbehandlung qualifizieren (§ 11 Abs. 2 Z 2 des Suchtmittelgesetzes). Die Weiterbildung vermittelt

1. die umfassende Qualifikation zur Substitutionsbehandlung (Indikationstellung und Einstellung von Patienten auf ein Substitutionsmittel einschließlich Weiterbehandlung), oder
2. eine auf die Weiterbehandlung von bereits auf ein Substitutionsmittel eingestellten Patienten eingeschränkte Qualifikation.?

2. § 1 Abs. 3 lautet:

?(3) Amtsärzte und Amtsärztinnen dürfen mit der Kontrolle der Substitutionsbehandlung (§§ 21 Abs. 2, 23g der Suchtgiftverordnung) nur betraut werden, wenn sie das Basismodul gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder sonst eine Weiterbildung absolviert haben, die dem Basismodul gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 gleichwertig ist.?

3. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Soweit die Betrauung eines/einer gemäß Abs. 3 qualifizierten Amtsarztes/Amtsärztin nicht möglich ist, darf für die Kontrolle der Substitutionsbehandlung vorübergehend für die Dauer von längstens sechs Monaten ein/eine noch nicht gemäß Abs. 3 qualifizierter/qualifizierte Amtsarzt/Amtsärztin herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass

1. die Kontrolltätigkeit einschließlich Vidierung von Substitutions-Dauerverschreibungen während dieser Zeit unter der Supervision eines/einer gemäß Abs. 3 qualifizierten Amtsarztes/Amtsärztin erfolgt, und
2. der/die supervidierte Amtsarzt/Amtsärztin mit der Basisweiterbildung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 (Basismodul) unverzüglich beginnt und zumindest die Hälfte des Basismoduls bis längstens zum Ablauf der sechs Monate nachweislich absolviert.?

4. § 2 samt Überschrift lautet:

?Qualifikation zur Durchführung der Substitutionsbehandlung

§ 2. (1) Zur umfassenden Substitutionsbehandlung (Indikationstellung und Einstellung von Patienten auf ein Substitutionsmittel einschließlich Weiterbehandlung) sind nur jene Ärzte und Ärztinnen qualifiziert, die

1. nach den ärzterechtlichen Vorschriften zu einer allgemeinmedizinischen Tätigkeit oder einer Tätigkeit im Rahmen eines Sonderfaches der Heilkunde berechtigt sind, das die Substitutionsbehandlung umfasst,
2. sich der Basisweiterbildung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 (Basismodul ?Indikationstellung und Einstellung?) unterzogen haben,
3. in die Liste der zur Durchführung der Substitutionsbehandlung qualifizierten Ärzte und Ärztinnen eingetragen worden sind, und
4. sich der regelmäßigen vertiefenden Weiterbildung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 (Weiterbildungsmodule) unterziehen.

(1a) Lediglich zur Weiterbehandlung von bereits auf ein Substitutionsmittel eingestellten Patienten sind jene Ärzte und Ärztinnen qualifiziert, die, ohne sich der Basisweiterbildung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 unterzogen zu haben, die Weiterbildung gemäß § 3 Abs. 1a Z 1 (Basismodul ?Weiterbehandlung?) absolviert haben und die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 erfüllen. Die Qualifikation zur Weiterbehandlung umfasst die...

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