Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur zweiten Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2008

284. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur zweiten Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2008

Auf Grund der §§ 7, 22, 24, 26 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2009, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für an Schülerinnen und Schüler abgegebene Milchprodukte (Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2008 ? SBV 2008), BGBl. II Nr. 30/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 300/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 4 lautet:

?(4) Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 können anstelle der Vorlage einer Quittung für die tatsächlich gelieferten Mengen folgende Nachweise über die Zahlungen betreffend die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen akzeptiert werden:

1. ein Auszug des Debitorenkontos, über das ausschließlich die Zahlungen für die Lieferungen beihilfefähiger Schulmilchprodukte abgewickelt werden, und
2. im Fall der Abgabe von Produkten im Rahmen eines Automaten eine schriftliche Auswertung der im Gerät gespeicherten Daten, sofern durch das System des Geräts eine Manipulation ausgeschlossen werden kann.?

2. § 8 Abs. 2 lautet:

?(2) Die AMA hat die Kontrollen gemäß Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 vorzunehmen. Anlässlich von Vor-Ort-Kontrollen ist bei Schulmilchlieferanten bzw. Schulmilchlieferantinnen erforderlichenfalls eine Untersuchung des Milchanteils sowie des Zuckeranteils eines beihilfefähigen Erzeugnisses gemäß der Anlage vorzunehmen. Erfüllt das von der...

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