Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen (Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung - EisbBBV) erlassen wird sowie die Verordnung über den Bau, den Betrieb und die Organisation von Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung 2003 - EisbVO 2003) geändert wird

398. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen (Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung - EisbBBV) erlassen wird sowie die Verordnung über den Bau, den Betrieb und die Organisation von Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung 2003 - EisbVO 2003) geändert wird

Artikel 1

Verordnung über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen (Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung - EisbBBV) Auf Grund des § 19 Abs. 4 und 5, § 21a sowie § 49 Abs. 1 und 3 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2006, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt, Allgemeines

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Allgemeine Anforderungen

§ 3.

Ausnahmen

2. Abschnitt, Betriebsanlagen

§ 4.

Begriffsbestimmungen

§ 5.

Spurweite

§ 6.

Entwurfselemente im Grundriss (Gleisbogen) § 7.

Längsneigung

§ 8.

Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke

§ 9.

Regellichtraum

§ 10.

Gleisabstand

§ 11.

Schienengleiche Eisenbahnübergänge

§ 12.

Schienengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen

§ 13.

Bahnsteige, Rampen

§ 14.

Signale und Weichen

§ 15.

Technische Sicherung der Zugfolge, Zugbeeinflussung

§ 16.

Fernmeldeanlagen

§ 17.

Wiederkehrende Prüfungen von Betriebsanlagen - Überwachung von gefährdeten Stellen

3. Abschnitt, Schienenfahrzeuge

§ 18.

Einteilung, Begriffsbestimmungen

§ 19.

Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit

§ 20.

Räder und Radsätze

§ 21.

Begrenzung der Schienenfahrzeuge

§ 22.

Bremsen

§ 23.

Zug- und Stoßeinrichtungen

§ 24.

Freie Räume und Bauteile an den Enden von Schienenfahrzeugen

§ 25.

Ausrüstung und Anschriften

§ 26.

Wiederkehrende Prüfung von Schienenfahrzeugen

4. Abschnitt, Eisenbahnbetrieb

§ 27.

Begriffsbestimmungen - Art und Länge von Zügen

§ 28.

Bremsen der Züge

§ 29.

Bilden der Züge

§ 30.

Ausrüsten der Züge mit Mitteln für die erste Hilfeleistung

§ 31.

Zugfolge

§ 32.

Fahrgeschwindigkeit

§ 33.

Verschieben, Hemmschuhe

§ 34.

Sichern stillstehender Schienenfahrzeuge

§ 35.

Besetzen der Triebfahrzeuge und Züge

5. Abschnitt, Betriebsbedienstete

§ 36.

Begriffsbestimmung

§ 37.

Allgemeine Anforderungen an Betriebsbedienstete

§ 38.

Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten

§ 39.

Verhalten während des Dienstes

§ 40.

Verhalten bei Krankheit und Übermüdung

6. Abschnitt, Schlussbestimmungen

§ 41.

Übergangsbestimmungen

§ 42.

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG

§ 43.

Inkraftttreten

1. Abschnitt

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen und für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen auf normalspurigen Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957. Die Bestimmungen des 5. Abschnitts gelten darüber hinaus für Betriebsbedienstete im Bereich aller Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957.

(2) Die in voller Breite einer Seite gedruckten Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Haupt- und Nebenbahnen,

die auf der linken Hälfte einer Seite nur für Hauptbahnen. die auf der rechten Hälfte einer Seite nur für Nebenbahnen.

(3) Die Bestimmungen für Neubauten gelten auch für umfassende Umbauten.

(4) Die Bestimmungen für Neubauten sind bei der Instandhaltung so weit zu berücksichtigen, als die hiedurch bedingten Änderungen keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen.

(5) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit nicht durch Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) im Sinne der §§ 90 und 106 des Eisenbahngesetzes 1957 einschränkend oder ergänzend etwas anderes bestimmt ist.

(6) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen wie beispielsweise Betriebsleiter, Triebfahrzeugführer oder Arzt nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

(7) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet "Sicherheit und Ordnung""Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen".

Allgemeine Anforderungen

§ 2. (1) Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge den Bestimmungen dieser Verordnung und, soweit diese Verordnung keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, dem Stand der Technik, insbesondere harmonisierten Normen, entsprechen.

(2) Vom Stand der Technik darf abgewichen werden, wenn die Sicherheit und Ordnung auf andere Weise gewährleistet werden kann.

Ausnahmen

§ 3. Die Behörde kann im Einzelfall andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen nachgewiesen wurde, dass die Sicherheit und Ordnung auf andere Weise gewährleistet werden kann.

2. Abschnitt

Betriebsanlagen

Begriffsbestimmungen

§ 4. (1) Betriebsanlagen sind alle unmittelbar dem Betrieb dienenden Eisenbahnanlagen gemäß § 10 des Eisenbahngesetzes 1957. Mit einer Betriebsanlage können auch die Aufgaben anderer Betriebsanlagen verbunden sein.

(2) Bahnhöfe sind Betriebsanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Zugfahrten beginnen, enden, ausweichen oder wenden dürfen. Als Grenze zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im Allgemeinen die Einfahrsignale oder Trapeztafeln, sonst die Einfahrweichen.

(3) Blockabschnitte sind Gleisabschnitte, in die eine Zugfahrt nur einfahren darf, wenn sie frei von Schienenfahrzeugen sind.

(4) Blockstellen sind Betriebsanlagen, die einen Blockabschnitt begrenzen.

(5) Abzweigstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Zugfahrten von einer Strecke auf eine andere Strecke übergehen können.

(6) Überleitstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Zugfahrten auf ein anderes Gleis derselben Strecke übergehen können.

(7) Anschlussstellen sind Betriebsanlagen der freien Strecke, wo Fahrten ein angeschlossenes Gleis als Verschubfahrt befahren können, ohne dass der Blockabschnitt für eine andere Zugfahrt freigegeben wird. Ausweichanschlussstellen sind Anschlussstellen, bei denen der Blockabschnitt nach Ausweichen einer Fahrt in die Ausweichanschlussstelle für eine andere Zugfahrt freigegeben werden kann.

(8) Haltestellen sind Betriebsanlagen ohne Weichen, wo Zugfahrten planmäßig halten, beginnen oder enden dürfen.

(9) Hauptgleise sind die sicherungstechnisch für Zugfahrten ausgerüsteten Gleise. Durchgehende Hauptgleise sind die Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung in den Bahnhöfen. Alle übrigen Gleise sind Nebengleise.

Spurweite

§ 5. (1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SOK).

(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1 435 mm (Normalspur).

(3) Die Spurweite darf im unbelasteten Gleis nicht größer sein als

1 465 mm in Hauptgleisen,
1 470 mm in Nebengleisen;

1 470 mm;

sie darf nicht kleiner sein als 1 430 mm.

(4) In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:

Bogenradien [m] Spurweite [mm]
unter 175 bis 150 1 435
unter 150 bis 125 1 440
unter 125 bis 100 1 445

Entwurfselemente im Grundriss (Gleisbogen) § 6. (1) Die Linienführung muss bei Neubauten möglichst gestreckt sein. Die Anzahl der Trassierungselemente ist dabei möglichst gering zu halten. Im Grundriss sind die Trassierungselemente Gerade, Kreisbogen und Übergangsbogen anzuwenden.

(2) Der Bogenradius in durchgehenden Hauptgleisen darf bei Neubauten nicht weniger als

300 m 180 m

betragen.

(3) Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern. Wo erforderlich, sind Übergangsbogen anzulegen.

(4) In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muss in der Regel die äußere Schiene höher liegen als die innere (Überhöhung). Die Überhöhung ist in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der Schienenfahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen. Die Überhöhung darf unter Einbeziehung der sich im Betrieb einstellenden Abweichungen 180 mm nicht überschreiten.

(5) Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Überhöhungsrampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer sein darf als

1:400. 1:300.

Längsneigung

§ 7. (1) Die Längsneigung muss bei Neubauten möglichst gering gewählt werden. Die Anzahl der Neigungswechsel ist dabei möglichst gering zu halten.

(2) Die Längsneigung von Gleisen darf bei Neubauten

12,5 v.T. 40 v.T.

nicht überschreiten.

(3) Die Längsneigung von Gleisabschnitten, die für das Abstellen von Schienenfahrzeugen vorgesehen sind, darf bei Neubauten 2,5 v.T. nicht überschreiten.

(4) Neigungswechsel in Hauptgleisen sind auszurunden.

Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke

§ 8. (1) Oberbau und Bauwerke müssen Schienenfahrzeuge mit der jeweils zugelassenen Radsatzlast und der jeweils zugelassenen Meterlast bei der zugelassenen Geschwindigkeit aufnehmen können, mindestens aber Schienenfahrzeuge

mit einer Radsatzlast von 20 t
und einer Meterlast von 6,4 t/m.

mit einer Radsatzlast von 16 t

und einer Meterlast von 5 t/m.

(2) Der Oberbau muss beim Neubau und bei der Erneuerung zusammenhängender Gleisabschnitte so hergestellt werden, dass er Radsatzlasten von 22,5 t aufnehmen kann.

(3) Bauwerke müssen beim Neubau und bei der Erneuerung mindestens für Radsatzlasten von 25 t und für Meterlasten von 8 t/m bemessen werden.

Regellichtraum

§ 9. Der Regellichtraum ist der zu jedem Gleis gehörende, freizuhaltende Raum. Der Regellichtraum setzt sich aus dem für die ungehinderte Fahrt der Schienenfahrzeuge erforderlichen Raum und zusätzlichen Räumen für bauliche und betriebliche Zwecke zusammen.

Gleisabstand

§ 10. (1) Der Gleisabstand ist der Abstand von Mitte zu Mitte benachbarter Gleise.

(2) Auf der freien Strecke muss bei Neubauten der Gleisabstand mindestens 4,00 m betragen. Bestehende Gleisabstände von 4,00 m und weniger dürfen nicht...

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